Zivilrecht HA - Aufgabe 1 -Lösungsskizzen
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Zivilrecht HA - Aufgabe 1 -Lösungsskizzen
Hausarbeit: Lösungsskizze
Aufgabe 1:
A. Anspruch des G auf den Werklohn in Höhe von 200.000€ gegen S aus §§ 631 I 2. HS, 398 BGB
I. Wirksame Abtretung i.S.d. § 398 S. 1 BGB (+)
1. Wirksamer Abtretungsvertrag i.S.d. § 398 S. 1 BGB (+)
2. kein Abtretungsverbot (+)
II. Bestehen eines abtretbaren Anspruchs auf Werklohn des B gegen S aus § 631 I 2.HS BGB
1. Wirksamer Werkvertrag gem. § 631 zwischen B und S
(Abgrenzung zum Werkliefervertrag???)
a. Angebot durch B (+)
b. Annahme durch S (+)
2. Fälligkeit der Werklohnforderung
Bei Abnahme gemäß § 641 I S. 1 BGB (+)
Zwischenergebnis: Es bestand eine Werklohnforderung von B gegen S aus § 631 I 2. HS, diese wurde wirksam an G abgetreten.
III. Rechtshindernde Einwendungen (-)
IV. Rechtsvernichtende Einwendungen (-)
1. Der Anspruch könnte durch Aufrechnung untergegangen sein, als die S die Aufrechnung mit ihrer Forderung gegen den B erklärte.
a. Aufrechnungslage
aa. Gegenseitigkeit der Forderungen
Der Gläubiger einer Forderung muss der Schuldner, der jeweils anderen Forderung sein (siehe Wortlaut des § 387 BGB). Hier: (-)
Ausnahme: § 406 BGB. Zweck: Schutz des Schuldners (hier S), der nach der Abtretung an den neuen Gläubiger nicht schlechter dastehen soll.
ABER: § 406 2. HS BGB. Die S soll nur gegenüber G aufrechnen können, wenn
- sie von der Abtretung keine Kenntnis hatte
- ihre Forderung vor der Erlangung der Kenntnis und vor der abgetretenen Forderung fällig wurde.
Der Gesetzgeber will den Schuldner schützen, weil er beim Erwerb der Forderung gegen den Altgläubiger mit der Möglichkeit der Aufrechnung gerechnet hat. Dieser Schutz entfällt jedoch nach §406 BGB, wenn er beim Erwerb der Forderung Kenntnis von der Abtretung hatte oder wenn seine Forderung erst später fällig wäre (weil er dann nicht mit Sicherheit mit der Aufrechnungsmöglichkeit rechnen konnte, weil der Gläubiger seine Forderung früher geltend machen kann).
Die S erwarb die Forderung gegen den B mit dem Abschluss des Darlehensvertrags (§ 488 I S.2). S wusste vorliegend vor Abschluss des Darlehensvertrags, dass B seine Materialien unter verlängertem EVB bezieht.
Ein solcher verlängerter EVB zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Verkäufer der Waren sich schon im Voraus die Forderungen seines Käufers gegen dessen Kunden abtreten lässt (Vorausabtretungsklausel). G hatte sich auch die Werklohnforderungen von B abtreten lassen (siehe SV).
Die S wusste also zum Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung gegen B von der Abtretung der Werklohnforderung an G. (§ 406 a.E. Alt. 1)
Zwischenergebnis: Es fehlt an der Gegenseitigkeit der Forderungen, die S kann nicht aufrechnen. Der Anspruch ist nicht erloschen.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------Hilfsgutachten:
Die Forderung wurde allerdings vor der abgetretenen Forderung fällig
(§ 406 a.E. Alt. 2).
bb. Gleichartigkeit der Forderungen dem Gegenstand nach
Bei beiden Forderungen handelt es sich um Geldforderungen (+)
cc. Wirksamkeit der Forderungen
Beide Forderungen müssen bestehen. (+) Die Gegenforderung (hier Darlehensrückforderung) muss darüber hinaus erzwingbar sein. (+)
dd. Fälligkeit der Gegenforderung
Die Forderung auf Rückerstattung des Darlehens müsste fällig sein. Nach § 488 III hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Hier wurde jedoch ein Zeitpunkt zur Rückzahlung (nach 3 Jahren) bestimmt. Jedoch hatte S ein wirksam vereinbartes Kündigungsrecht. Nach der Kündigung seitens S war die Forderung also fällig.
ee. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Die Hauptforderung (Werklohn) muss nicht fällig, wohl aber erfüllbar sein (argumentum ex § 271 II). Die Werklohnforderung war erfüllbar und fällig (siehe oben).
b. Aufrechnungserklärung
B erklärt die Aufrechung (+).
c. Kein Ausschluss der Aufrechnung
Gegen eine unpfändbare Hauptforderung kann nicht aufgerechnet werden (§ 394 S.1). Dazu gehören auch Lohnforderungen gemäß § 850ff. ZPO. Hier wäre der Schutzzweck (Sicherung des Existenzminimums) aber ohnehin verfehlt, da B die Hauptforderung bereits an G abgetreten hat. (+)
d. Wirkung der Aufrechnung
Nach § 389 BGB gelten die Forderungen, soweit sie sich decken, ab dem Zeitpunkt als erloschen, an dem sie sich zum ersten mal aufrechenbar gegenüberstanden. Hier gelten die Forderungen also als in dem Zeitpunkt der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags erloschen.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
V. Rechtshemmende Einreden (-)
§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht (-), weil Werkvertrag bereits erfüllt ist.
Ergebnis: G hat einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns für die Arbeiten an der Geschäftsstelle in Höhe von 200.000.
Das ist der erste Entwurf nach paar Stunden Nachforschungen. Also: Was kann man da noch so ergänzen/ändern?
Aufgabe 1:
A. Anspruch des G auf den Werklohn in Höhe von 200.000€ gegen S aus §§ 631 I 2. HS, 398 BGB
I. Wirksame Abtretung i.S.d. § 398 S. 1 BGB (+)
1. Wirksamer Abtretungsvertrag i.S.d. § 398 S. 1 BGB (+)
2. kein Abtretungsverbot (+)
II. Bestehen eines abtretbaren Anspruchs auf Werklohn des B gegen S aus § 631 I 2.HS BGB
1. Wirksamer Werkvertrag gem. § 631 zwischen B und S
(Abgrenzung zum Werkliefervertrag???)
a. Angebot durch B (+)
b. Annahme durch S (+)
2. Fälligkeit der Werklohnforderung
Bei Abnahme gemäß § 641 I S. 1 BGB (+)
Zwischenergebnis: Es bestand eine Werklohnforderung von B gegen S aus § 631 I 2. HS, diese wurde wirksam an G abgetreten.
III. Rechtshindernde Einwendungen (-)
IV. Rechtsvernichtende Einwendungen (-)
1. Der Anspruch könnte durch Aufrechnung untergegangen sein, als die S die Aufrechnung mit ihrer Forderung gegen den B erklärte.
a. Aufrechnungslage
aa. Gegenseitigkeit der Forderungen
Der Gläubiger einer Forderung muss der Schuldner, der jeweils anderen Forderung sein (siehe Wortlaut des § 387 BGB). Hier: (-)
Ausnahme: § 406 BGB. Zweck: Schutz des Schuldners (hier S), der nach der Abtretung an den neuen Gläubiger nicht schlechter dastehen soll.
ABER: § 406 2. HS BGB. Die S soll nur gegenüber G aufrechnen können, wenn
- sie von der Abtretung keine Kenntnis hatte
- ihre Forderung vor der Erlangung der Kenntnis und vor der abgetretenen Forderung fällig wurde.
Der Gesetzgeber will den Schuldner schützen, weil er beim Erwerb der Forderung gegen den Altgläubiger mit der Möglichkeit der Aufrechnung gerechnet hat. Dieser Schutz entfällt jedoch nach §406 BGB, wenn er beim Erwerb der Forderung Kenntnis von der Abtretung hatte oder wenn seine Forderung erst später fällig wäre (weil er dann nicht mit Sicherheit mit der Aufrechnungsmöglichkeit rechnen konnte, weil der Gläubiger seine Forderung früher geltend machen kann).
Die S erwarb die Forderung gegen den B mit dem Abschluss des Darlehensvertrags (§ 488 I S.2). S wusste vorliegend vor Abschluss des Darlehensvertrags, dass B seine Materialien unter verlängertem EVB bezieht.
Ein solcher verlängerter EVB zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Verkäufer der Waren sich schon im Voraus die Forderungen seines Käufers gegen dessen Kunden abtreten lässt (Vorausabtretungsklausel). G hatte sich auch die Werklohnforderungen von B abtreten lassen (siehe SV).
Die S wusste also zum Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung gegen B von der Abtretung der Werklohnforderung an G. (§ 406 a.E. Alt. 1)
Zwischenergebnis: Es fehlt an der Gegenseitigkeit der Forderungen, die S kann nicht aufrechnen. Der Anspruch ist nicht erloschen.
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Die Forderung wurde allerdings vor der abgetretenen Forderung fällig
(§ 406 a.E. Alt. 2).
bb. Gleichartigkeit der Forderungen dem Gegenstand nach
Bei beiden Forderungen handelt es sich um Geldforderungen (+)
cc. Wirksamkeit der Forderungen
Beide Forderungen müssen bestehen. (+) Die Gegenforderung (hier Darlehensrückforderung) muss darüber hinaus erzwingbar sein. (+)
dd. Fälligkeit der Gegenforderung
Die Forderung auf Rückerstattung des Darlehens müsste fällig sein. Nach § 488 III hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Hier wurde jedoch ein Zeitpunkt zur Rückzahlung (nach 3 Jahren) bestimmt. Jedoch hatte S ein wirksam vereinbartes Kündigungsrecht. Nach der Kündigung seitens S war die Forderung also fällig.
ee. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Die Hauptforderung (Werklohn) muss nicht fällig, wohl aber erfüllbar sein (argumentum ex § 271 II). Die Werklohnforderung war erfüllbar und fällig (siehe oben).
b. Aufrechnungserklärung
B erklärt die Aufrechung (+).
c. Kein Ausschluss der Aufrechnung
Gegen eine unpfändbare Hauptforderung kann nicht aufgerechnet werden (§ 394 S.1). Dazu gehören auch Lohnforderungen gemäß § 850ff. ZPO. Hier wäre der Schutzzweck (Sicherung des Existenzminimums) aber ohnehin verfehlt, da B die Hauptforderung bereits an G abgetreten hat. (+)
d. Wirkung der Aufrechnung
Nach § 389 BGB gelten die Forderungen, soweit sie sich decken, ab dem Zeitpunkt als erloschen, an dem sie sich zum ersten mal aufrechenbar gegenüberstanden. Hier gelten die Forderungen also als in dem Zeitpunkt der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags erloschen.
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V. Rechtshemmende Einreden (-)
§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht (-), weil Werkvertrag bereits erfüllt ist.
Ergebnis: G hat einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns für die Arbeiten an der Geschäftsstelle in Höhe von 200.000.
Das ist der erste Entwurf nach paar Stunden Nachforschungen. Also: Was kann man da noch so ergänzen/ändern?
Re: Zivilrecht HA - Aufgabe 1 -Lösungsskizzen
hey, danke für die Lösungsskizze. Ich würds - nach der lektüre meiner Kopien - wahrscheinlich ebenso machen. Nur, sollte man nicht direkt auf §406 2. HS Alt.2 eingehen? Ich meine, ich hätte es so verstanden, dass der erste Halbsatz nur Forderungen betrifft, die nach der entstehung der Gegenforderung entstanden sind, während der zweite nach der Lit.Meinung beide Möglichlichkeiten umfasst.
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
Anmeldedatum : 16.02.08
Re: Zivilrecht HA - Aufgabe 1 -Lösungsskizzen
Zu 406 2. HS:
Den muss man erst im Anschluss prüfen und zwar als Beschränkung von § 406 1. HS!
Hab das so in PDW Schuldrecht geunden und auch so in dem kleinen blauen Buch.
VG
Heini
Den muss man erst im Anschluss prüfen und zwar als Beschränkung von § 406 1. HS!
Hab das so in PDW Schuldrecht geunden und auch so in dem kleinen blauen Buch.
VG
Heini
vonHeinibert- Anzahl der Beiträge : 23
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Re: Zivilrecht HA - Aufgabe 1 -Lösungsskizzen
Jo. Das sollte man wohl besser gliedern, haste recht. Aber so wie ich das sehe greift bei der S als Ausnahme § 406 2. HS Alt. 1 oder? Die Alt. 2 kommt ja nicht in Frage, weil der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ja mit der Kündigung und somit vor dem Werklohnanspruch (mit Abnahme der Geschäftsstelle) fällig wird.
Ich hänge auch noch dran, inwieweit ich den Meinungsstreit zum Direkt- oder Durchgangserwerb bringen soll. Praktisch ist der ja (außer im Insolvenzrecht) kaum von Bedeutung, aber die Frage ist ja dogmatisch schon wichtig in ner HA oder?
Ich hänge auch noch dran, inwieweit ich den Meinungsstreit zum Direkt- oder Durchgangserwerb bringen soll. Praktisch ist der ja (außer im Insolvenzrecht) kaum von Bedeutung, aber die Frage ist ja dogmatisch schon wichtig in ner HA oder?
Re: Zivilrecht HA - Aufgabe 1 -Lösungsskizzen
Ich hänge das thema mit dem erwerb net dran, werd mich aber intensiv mit dem 406 in der HA auseinandersetzen. Orientier mich da an den wohl drei größeren Meinungen. hab nur etwas Probleme die einzelnen gut zu formulieren ohne durcheinander zu kommen. Zu oben... hab mich da mit der Alternative verschrieben. die zweite kommt ja nicht in betracht. Ging mir nur um das Verhältnis.
Weiß noch net, ob ich morgen komm. Mach das ein wenig davon abhängig, wieweit mein entwurf wird. Will den unbedingt ausformuliert haben.
Donnerstag auf jeden Fall.
Weiß noch net, ob ich morgen komm. Mach das ein wenig davon abhängig, wieweit mein entwurf wird. Will den unbedingt ausformuliert haben.
Donnerstag auf jeden Fall.
vonHeinibert- Anzahl der Beiträge : 23
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