Schon bisschen was an ähnlichen Fällen und Quellen...
2 verfasser
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Schon bisschen was an ähnlichen Fällen und Quellen...
Hier mal ein guter Fall zum Thema Brandstiftung mit Fußnoten:
http://marxen.rewi.hu-berlin.de/file.php/inline/famos_2007_08.pdf?id=56640
http://marxen.rewi.hu-berlin.de/file.php/inline/famos_2007_08.pdf?id=56640
Re: Schon bisschen was an ähnlichen Fällen und Quellen...
cool, vielen dank! werd mir das gleich mal durchlesen.
hier ist noch zeug, dass ich online gefunden hab... viellleich hilft das ja auch etwas.
Heimtückischer Mord an einem Schlafenden
In der Regel handelt "heimtückisch", wer einen Schlafenden tötet. Ausnahmsweise kann zweifelhaft sein, ob Heimtücke vorliegt, wenn das Opfer gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt wurde oder wenn es aufgrund sonstiger Umstände - und nicht wegen Arglosigkeit - nicht in der Lage war, die (Angriffs-)Absicht des Täters zu erkennen und dessen Angriff wirksam entgegen zu treten.
Urteil des BGH vom 10.05.2007 - 4 StR 11/07 -
(JUST FOR FUN:
Fußballfans als "Teil der Bevölkerung"
Wegen ihrer wechselnden Personenmehrheiten sind Fußballfans kein "Teil der Bevölkerung" iSd § 130 Abs. 1 StGB.
Beschluss des OLG Braunschweig vom 06.03.2007 - Ss 2/07 - )
Ausnutzungsbewusstsein bei heimtückischer Tötung
1. Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt in subjektiver Hinsicht neben Kenntnis der Opferlage zusätzlich voraus, dass dem Täter bei Beginn der tödlichen Attacke bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Insbesondere bei Spontantaten können psychische Ausnahmezustände - auch solche unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - der Annahme des Ausnutzungsbewusstseins entgegenstehen.
2. Bei der Bewertung der Niedrigkeit von Beweggründen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann.
Urteil des BGH vom 13.02.2007 - 5 StR 508/06 -
Verteidigungswille bei Notwehr
Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr setz ein Vorgehen mit Verteidigungswillen voraus. Tritt dieser neben anderen Motiven bei Vornahme der Abwehrhandlung gänzlich in den Hintergrund, scheidet eine Rechtfertigung aus.
Urteil des BGH vom 31.01.2007 - 1 StR 429/06 -
Übersicht über die Mordmerkmale
1. Gruppe
Mordlust
Tötung aus dem Vergnügen heraus einen Menschen sterben zu sehen (Tötung als Sport, aus Zeitvertreib, töten um des Tötens willen)
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Durch Tötungsvorgang erreichen einer sexuellen Stimulanz (z.B. Nekrophilie)
Habgier
Ein gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis (Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Tod und Vermögensmehrung; Raubmord; Auftragskiller; Tötung des Erblassers um Erbe zu werden; Tötung eines Unterhaltsberechtigten um keinen Unterhalt zahlen zu müssen)
sonstige niedrige Beweggründe
Beweggründe, die sittlich auf tiefster Stufe stehend und geradezu verachtenswert sind (Rache, Ausländerhass, unverständliche Eifersucht)
2. Gruppe
Heimtücke
Bewußtes ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindseeliger Willensrichtung (Teil der Lehre fordert ferner verwerflichen Vertrauensbruch)
Grausamkeit
Aus unbarmherziger Gesinnung zufügen von Leiden und Qualen die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen
gemeingefährliche Mittel
Mangelnde Beherrschbarkeit des Mittels und Gefährdung einer großen Zahl von Menschen (10 oder mehr)
3. Gruppe
Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht
Räumliche oder zeitliche Zäsur zwischen Ermöglichung der Straftat (muss sich um Straftat handeln; muss nur beabsichtigt sein)
hier ist noch zeug, dass ich online gefunden hab... viellleich hilft das ja auch etwas.
Heimtückischer Mord an einem Schlafenden
In der Regel handelt "heimtückisch", wer einen Schlafenden tötet. Ausnahmsweise kann zweifelhaft sein, ob Heimtücke vorliegt, wenn das Opfer gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt wurde oder wenn es aufgrund sonstiger Umstände - und nicht wegen Arglosigkeit - nicht in der Lage war, die (Angriffs-)Absicht des Täters zu erkennen und dessen Angriff wirksam entgegen zu treten.
Urteil des BGH vom 10.05.2007 - 4 StR 11/07 -
(JUST FOR FUN:
Fußballfans als "Teil der Bevölkerung"
Wegen ihrer wechselnden Personenmehrheiten sind Fußballfans kein "Teil der Bevölkerung" iSd § 130 Abs. 1 StGB.
Beschluss des OLG Braunschweig vom 06.03.2007 - Ss 2/07 - )
Ausnutzungsbewusstsein bei heimtückischer Tötung
1. Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt in subjektiver Hinsicht neben Kenntnis der Opferlage zusätzlich voraus, dass dem Täter bei Beginn der tödlichen Attacke bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Insbesondere bei Spontantaten können psychische Ausnahmezustände - auch solche unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - der Annahme des Ausnutzungsbewusstseins entgegenstehen.
2. Bei der Bewertung der Niedrigkeit von Beweggründen steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann.
Urteil des BGH vom 13.02.2007 - 5 StR 508/06 -
Verteidigungswille bei Notwehr
Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr setz ein Vorgehen mit Verteidigungswillen voraus. Tritt dieser neben anderen Motiven bei Vornahme der Abwehrhandlung gänzlich in den Hintergrund, scheidet eine Rechtfertigung aus.
Urteil des BGH vom 31.01.2007 - 1 StR 429/06 -
Übersicht über die Mordmerkmale
1. Gruppe
Mordlust
Tötung aus dem Vergnügen heraus einen Menschen sterben zu sehen (Tötung als Sport, aus Zeitvertreib, töten um des Tötens willen)
Befriedigung des Geschlechtstriebs
Durch Tötungsvorgang erreichen einer sexuellen Stimulanz (z.B. Nekrophilie)
Habgier
Ein gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis (Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Tod und Vermögensmehrung; Raubmord; Auftragskiller; Tötung des Erblassers um Erbe zu werden; Tötung eines Unterhaltsberechtigten um keinen Unterhalt zahlen zu müssen)
sonstige niedrige Beweggründe
Beweggründe, die sittlich auf tiefster Stufe stehend und geradezu verachtenswert sind (Rache, Ausländerhass, unverständliche Eifersucht)
2. Gruppe
Heimtücke
Bewußtes ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindseeliger Willensrichtung (Teil der Lehre fordert ferner verwerflichen Vertrauensbruch)
Grausamkeit
Aus unbarmherziger Gesinnung zufügen von Leiden und Qualen die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen
gemeingefährliche Mittel
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Re: Schon bisschen was an ähnlichen Fällen und Quellen...
ein nützlicher Link von unserem annonymen Helferchen! ^^
http://www.eisenbeis-rechtsanwaelte.de/
"auf der HP findest Du unter Jura zum download Aktuelles und sauber aufbereitetes Material mit Übersichten"
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Re: Schon bisschen was an ähnlichen Fällen und Quellen...
Jemand an Gropps strafrecht AT buch interessiert???
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