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Skripten zu Brandstiftung und Strafrecht Allgemein

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Beitrag  -Anonymous- Mi Feb 20, 2008 12:47 am

http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1&id=3055

Komplettes Skript zum BT ca. 200 Seiten auf http://www.abosabos.de/


Zuletzt von Admin am Mi Feb 20, 2008 4:30 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

-Anonymous-
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Beitrag  Bluemerant Do Feb 21, 2008 12:05 am

Von dieser Seite: http://www.abosabos.de/Dateien/BT3.PDF
- Seiten 43/44. Smile

PROBLEM: Spezifischer Gefahrenzusammenhang bei Rettern/Retterschäden
tvA: Bei Berufsrettern ist ein Haftungsausschluss zugunsten des Brandstifters
erforderlich. Der Unmittelbarkeitszusammenhang fehlt aufgrund der Eigenverantwortlichkeit
der Rettungshandlung, ihrer guten Ausbildung und Ausrüstung
und der „gesellschaftlichen Akzeptanz“ ihrer Gefährdung (S/S-H, § 306c
Rdnr. 7).
tvA: Retterschäden werden unabhängig von der Art des Retters prinzipiell
nicht zugerechnet. Da das Eingriffsrisiko bei allen Unglücken und Straftaten
besteht, ist es keine tatbestandsspezifische Besonderheit der §§ 306, 306a
StGB (Rengier, JuS 1998, S. 397, 400).
Kritik: Dieser Ansatz ist zu pauschal und berücksichtigt nicht die besondere
Pflichtenstellung von Rettern.
tvA: Retterschäden werden stets und unabhängig von der Person des Retters
zugerechnet (Geppert, Jura 1998, S. 602, 604).
Kritik: Die unterschiedlichen Pflichtenstellungen der Retter wird ebenso wenig
berücksichtigt wie die durch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung gezogenen
Grenzen der Erfolgszurechnung.
tvA: Der Gefahrenzusammenhang ist bei berufsmäßigen Rettern prinzipiell zu
verneinen, da diese aufgrund ihrer Pflichtenstellung grundsätzlich zum Eingreifen
verpflichtet sind (Dencker/Struensee/Nelles/Stein, Einführung in das 6.
StrRG, Teil 4 Rdnr. 94.).
tvA: Der Gefahrenzusammenhang ist bei Retter prinzipiell zu verneinen; sie
gefährden sich eigenverantwortlich selbst. Lediglich wenn sie aufgrund ihrer
besonderen Pflichtenstellung (berufsmäßige Retter) oder durch eine dem § 35
StGB vergleichbare Motivationslage (private Retter) zum Handeln gezwungen
sind, ist die Eigenverantwortlichkeit ausgeschlossen und der Zusammenhang
gegeben (Radtke, ZStW 110 S. 849, 880).
Argument: Aufgrund der hohen Strafdrohung ist eine restriktive Zurechnung
der Retterschäden erforderlich.
tvA: Für bloße Gesundheitsgefährdungen nach § 306a II StGB ist zu bedenken,
dass Feuerwehrleuten das Eingehen solcher Gefahren zumutbar ist. Würde
man deren Gefährdung stets einbeziehen, müsste praktisch immer die Qualifikation
bejaht werden (S/S-H, § 306c Rdnr. 7). Bei ihnen ist zudem zu berücksichtigen,
dass ihre Ausbildung und Ausrüstung eine besonders hohe, gesellschaftlich
nicht akzeptierte Gefahr nahe legt, soweit es zum tatbestandlichen
Erfolg kommt.
tvA: Retter sind grundsätzlich in den Schutzbereich des § 306a II StGB einbezogen.
Sie sind in der Regel den typischen Brandstiftungsrisiken und nicht irgendwelchen
Risiken ausgesetzt. Dies bestimmt sich nach der Situation des
Einzelfalls (Pflichtenstellung bei berufsmäßigen Rettern, Näheverhältnis zum
bedrohten Rechtsgut, dem Täter zu zurechende Einschränkungen der Freiverantwortlichkeit)
Der Tod ist hier eine typische Folge der Brandstiftung. Ausgenommen
sind lediglich sinnlose Rettungsbemühungen oder anders motivierte
Selbstgefährdungen (BGHSt 39, S. 322, 324 f.; T/F, § 306c Rdnr. 4).

Bluemerant

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Beitrag  -Anonymous- Do Feb 21, 2008 1:56 pm

Very Happy

-Anonymous-
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Beitrag  Bluemerant Fr Feb 29, 2008 3:24 am

http://rapidshare.de/files/38703176/helferchen.zip.html
- etwas von unserem anonymen Helferlein, der mir heute freundlicher Weise einen dicken Ordner und ein schönes Skript zum kopieren auf den Tisch legte. Smile

Bluemerant

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