HA 2008
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Gekreuzte Mordmerkmale?

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Beitrag  rocky Di Feb 19, 2008 2:22 pm

Hat einer schon was zu dieser Thematik gefunden. HAb einen relativ neuen Aufsatz von Vietze JURA 2003,394.
Werd mir den gleich mal kopieren.
Heut ist in der Bib die Hölle los. Da findet man nix mehr.
Werd die Woche mal gegen Abend kommen und so bis 23/24:00 Uhrs chaffen.
Bis denne

rocky

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Beitrag  Bluemerant Fr Feb 29, 2008 3:02 am

Ich komm bei der dummen Tatbestandsverschiebung nicht weiter, kann mir einer erklären wie ich das prüfen muss? ICh weiß ja, was ich ansprechen muss (verschiedene MEinungen der Rechtsprechung/Literatur um mich dann der Literatur mit ihrer schönen 28 II Lösung anzuschließen. Kein Problem... aber wie muss ich das einleiten?

Noch ein kleines Problem... M verwirklichte ja Mordmerkmale der 2. Gruppe, die ja nicht unter §28 fallen, sondern über diese Akzessoritäts- und Vorsatzregeln geregelt werden... S hingegen verwirklichte ein Mordmerkmal der 1. Gruppe, die ja von §28 II erfasst sind... könnte es sein, dass dann so getan wird, als hätte M kein Merkmal erfüllt, während S eines erfüllt hat? :/ confused
Ich kann's nicht fassen dass mir so ein dummes AT-Problem so viele Schwierigkeiten bereitet... *sigh*

Bluemerant

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Beitrag  -Anonymous- Fr Feb 29, 2008 7:31 pm

Naja, so ganz AT ist das Problem ja auch nicht und Jägi hat nicht wirklich was drüber gesagt. Bei der Heimtücke und gemeingefährliche Mittel gehts glaub ich nur darum, ob die S diese in ihren Vorsatz aufgenommen hat.
Meiner Meinung nach nicht (ist halt sowas, was jeder anders sieht). Ich weiß nicht, ob das richtig ist, aber ich hab als Einleitung geschrieben, das S dadurch eigentlich nur wegen Anstiftung zum Totschlag dran wäre, außer wenn ne Akzessorietätslockerung nach 28 II greift. Und dann halt den Streit. Ich denke auch, dass man dann halt so weiter prüft, als ob S kein Mordmerkmal verwirklicht hätte.

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Beitrag  Bluemerant Fr Feb 29, 2008 7:40 pm

hmm... ok... so soll man das also machen... :/
ich hab sofort mit dem streit angefangen... aber werd jetzt wohl versuchen mir irgendetwas aus den FIngern zu saugen, dass man davor spammen kann! Smile Danke aufjedenfall für die Hilfe.

Unser Helferlein meinte, dass man die Habgier im subjektiven Tatbestand vor dem Vorsatz prüfen muss. Also nach den "gemeingefährlichen Mitteln". Sieht zwar doof aus, macht aber soweit sinn.

Bluemerant

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Beitrag  -Anonymous- Fr Feb 29, 2008 8:02 pm

Aber die Habgier gehört doch nicht in "Vorsatz bezüglich der Haupttat" oder? S will ja nicht die M zu nem Habgier-Mord anstiften, sondern aus ihrer eigenen (S) Habgier raus, will sie, dass die M tötet. scratch

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Beitrag  Bluemerant Fr Feb 29, 2008 9:25 pm

Ich hätte es auch unter "Vorsatz in Bezug auf den eigenen Anstiftungsbeitrag" angesprochen, aber Helferlein meinte, dass es dort nicht hingehört und dass man es in der Tat unter Vorsatz bezüglich der Hauptat ansprechen muss und über seltsame Formulierungen einen Bogen zu der Strafbarkeit der S hinbekommen muss (e.g: "S könnte Vorsatz bezüglich der Habgier gehabt haben. M handelte nicht habgierig, S könnte jedoch trotzdem aus Habgier gehandelt haben... blabla") Ich finds seltsam, habs aber erst mal so gemacht.

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