Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
4 verfasser
Seite 1 von 1
Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
Also bei mir sieht das folgendermaßen aus (bin für Anregungen und Kritik dankbar)
Fortsetzungsfeststellungsklage
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
Zweistufentheorie
2. Nicht verfassungsrechtlicher Art
doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
3. keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO.
1. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage
2. Fortsetzungsfeststellungsklage
a. Vorliegen eines Verwaltungsakts
b. Anwendbarkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 I S.4 VwGO
§ 113 I S.4 VwGO findet vorliegend aus Gründen effektiven Rechtsschutzes doppelt analog Anwendung.
III. Beteiligtenfähigkeit
IV. Prozessfähigkeit
IV. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
V. Vorverfahren, § 68 VwGO
Hier hab ich die kompletten Fristprobleme
VI. Klagefrist, § 74 VwGO analog
VII. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 a.E. VwGO (auch: Fortsetzungsfestsstellungsinteresse)
1. Vorbereitung einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage (auch: Präjudizität)
Ein besonderes Feststellungsinteresse aus Gründen der Präjudizität scheidet aus.
2. Konkrete Wiederholungsgefahr
Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor.
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß §§ 81, 82 VwGO ist auszugehen
IX. Zwischenergebnis
Die Klage ist zulässig
B. Begründetheit der Klage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog §§ 113 V, 78 II VwGO begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Versagung der Zulassung rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.
I. Anspruchsgrundlage
§ 14 II, IV GemO.
II. § 78 VwGO II analog = Passivlegitimation
III. Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids
1. Formelle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid war formell rechtmäßig laut Sachverhalt.
2. Materielle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid wäre materiell rechtswidrig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO bei Erledigung vorgelegen hätten und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre.
a. Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO
aa. Anspruchsberechtigung des A (Aktivlegitimation)
bb.Öffentliche Einrichtung
cc. Widmungsgerechtigkeit der Jahreshauptversammlung der A
aaa. Ausschluss wegen Schadensgeneigtheit der Veranstaltung
--> hier liegt meiner Meinung nach ein Schwerpunkt der HA bzw. der Aufgabe
bbb. Versagung aus Gründen der Gefahrenabwehr
ccc. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
bb. Subjektive Rechtsverletzung --> bin mir nicht sicher, ob man das bei gebundenen Entscheidungen prüfen muss...
IV. Zwischenergebnis
Die Klage auch begründet.
Ergebnis
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg
Fortsetzungsfeststellungsklage
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
Zweistufentheorie
2. Nicht verfassungsrechtlicher Art
doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
3. keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO.
1. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage
2. Fortsetzungsfeststellungsklage
a. Vorliegen eines Verwaltungsakts
b. Anwendbarkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 I S.4 VwGO
§ 113 I S.4 VwGO findet vorliegend aus Gründen effektiven Rechtsschutzes doppelt analog Anwendung.
III. Beteiligtenfähigkeit
IV. Prozessfähigkeit
IV. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
V. Vorverfahren, § 68 VwGO
Hier hab ich die kompletten Fristprobleme
VI. Klagefrist, § 74 VwGO analog
VII. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 a.E. VwGO (auch: Fortsetzungsfestsstellungsinteresse)
1. Vorbereitung einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage (auch: Präjudizität)
Ein besonderes Feststellungsinteresse aus Gründen der Präjudizität scheidet aus.
2. Konkrete Wiederholungsgefahr
Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor.
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß §§ 81, 82 VwGO ist auszugehen
IX. Zwischenergebnis
Die Klage ist zulässig
B. Begründetheit der Klage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog §§ 113 V, 78 II VwGO begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Versagung der Zulassung rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.
I. Anspruchsgrundlage
§ 14 II, IV GemO.
II. § 78 VwGO II analog = Passivlegitimation
III. Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids
1. Formelle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid war formell rechtmäßig laut Sachverhalt.
2. Materielle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid wäre materiell rechtswidrig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO bei Erledigung vorgelegen hätten und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre.
a. Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO
aa. Anspruchsberechtigung des A (Aktivlegitimation)
bb.Öffentliche Einrichtung
cc. Widmungsgerechtigkeit der Jahreshauptversammlung der A
aaa. Ausschluss wegen Schadensgeneigtheit der Veranstaltung
--> hier liegt meiner Meinung nach ein Schwerpunkt der HA bzw. der Aufgabe
bbb. Versagung aus Gründen der Gefahrenabwehr
ccc. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
bb. Subjektive Rechtsverletzung --> bin mir nicht sicher, ob man das bei gebundenen Entscheidungen prüfen muss...
IV. Zwischenergebnis
Die Klage auch begründet.
Ergebnis
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg
Zuletzt von -Anonymous- am Fr Apr 03, 2009 6:57 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
GEfällt mir bis auf das Ergebnis sehr gut... allerdings war ich hab ich ja bis vor ein paar Sekunden noch den §7 POG nicht gesehen... Also - Lösungsskizze nicht für bahre Münze nehmen - kann noch überarbeitet werden... Für den ersten Teil hab ich jetzt btw. 8 Seiten geschrieben, 4 Zulässigkeit und 4 Begründetheit. Ich denk das hält sich ganz gut in der Wage.
A – Rechte der A
I Zulässigkeit,
1) Eröffnung des Veraltungsrechtswegs, §40 I 1 VwGO
2) Statthafte Klageart, §§86 III, 88 VwGO
a) Verpflichtungsklage, §42 VwGO:
b) Forsetzungsfeststellungsklage, §113 I 4 VwGO:
c) Erledigung:.
d) Klagebefugnis:
e) Widerspruchsverfahren, §§68ff VwGO:
aa) erste Ansicht – Widerspruchsverfahren nötig +/-:
bb) zweite Ansicht:
cc) Streitentscheid:
f) Klagefrist:
aa) erste Ansicht:
bb) zweite Ansicht:
g) Berechtigte Feststellungsinteresse:
a) Wiederholungsgefahr:
b) Präjudizinteresse:
h) Klagegegner:
i) Klagebefugnis:
2) Begründetheit.
a) Passivlegitimation:
b)Anspruchsgrundlage:
b) Formelle Rechtmäßigkeit:
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) öffentliche Einrichtung:
bb) Anspruchsberechtigter:
cc) Im Rahmen des geltenden Rechts:
- Widmungsgerechtigkeit [+]
- Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, §§ 1, 9 POG. [+]
- Störung als Verweigerungsgrund [+]
- wirtschaftliche Interessen A/Stadt [Stadt überwiegt]
- Rechtsverletzung aus Artikel 8? [-]
Ergebnis: Die Klage der A ist unbegründet.
B – Klage der Fraktion
I Zulässigkeit
1) Verwaltungsrechtsweg Eröffnung
2) Statthafte Klageart
Feststellungsklage
a) Bestehen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses, §43 I Alt.1 VwGO
b) Hinreichend konkret = Keine abstrakten Rechtsfragen
Es muss ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt streitig sein. B fügte nach einem erfolgten Antrag der F den Tagesordnungspunkt nicht zur Tagesordnung hinzu.
3) Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a) Feststellungsinteresse: Grundsätzlich ist jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse wirtschaftlicher oder ideeller art ausreichend. Insbesondere bei gegenwärtigen Rechtsverhältnissen.
b) Klagebefugnis: §42 OO VwGO analog: STREITIG, Aber Rechtsprechung [+]
Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung, weil Kläger an RV beteiligt ist oder weil von dem RV eigene Rechte abhängen.
c) Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis???
d) Keine Subsidiarität?
II – Begründetheit:
Die Klage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis bzw. das Recht oder der behauptete Status besteht.
C – Aussetzung
Der Oberbürgermeister könnte berechtigt sein, den Beschluss des Gemeinderats über den Kauf des Zunfthauses auszusetzen, §42 GemO.
I Es müsste ein Beschluss des Gemeinderats vorliegen.
Sachbeschlüsse und Wahlen!
II Der Beschluss müsste Rechtswidrig sein
1) Formelle Rechtmäßigkeit
a) Ordnungsgemäße Einladung des Rates und Beschlussfähigkeit
b) Notwendige Mehrheit
c) Zuständigkeit des Organs
d) Vorliegen von Ausschlussgründen
2) materielle Rechtmäßigkeit
Verstößt gegen höherrangiges Recht?
A – Rechte der A
I Zulässigkeit,
1) Eröffnung des Veraltungsrechtswegs, §40 I 1 VwGO
2) Statthafte Klageart, §§86 III, 88 VwGO
a) Verpflichtungsklage, §42 VwGO:
b) Forsetzungsfeststellungsklage, §113 I 4 VwGO:
c) Erledigung:.
d) Klagebefugnis:
e) Widerspruchsverfahren, §§68ff VwGO:
aa) erste Ansicht – Widerspruchsverfahren nötig +/-:
bb) zweite Ansicht:
cc) Streitentscheid:
f) Klagefrist:
aa) erste Ansicht:
bb) zweite Ansicht:
g) Berechtigte Feststellungsinteresse:
a) Wiederholungsgefahr:
b) Präjudizinteresse:
h) Klagegegner:
i) Klagebefugnis:
2) Begründetheit.
a) Passivlegitimation:
b)Anspruchsgrundlage:
b) Formelle Rechtmäßigkeit:
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) öffentliche Einrichtung:
bb) Anspruchsberechtigter:
cc) Im Rahmen des geltenden Rechts:
- Widmungsgerechtigkeit [+]
- Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, §§ 1, 9 POG. [+]
- Störung als Verweigerungsgrund [+]
- wirtschaftliche Interessen A/Stadt [Stadt überwiegt]
- Rechtsverletzung aus Artikel 8? [-]
Ergebnis: Die Klage der A ist unbegründet.
B – Klage der Fraktion
I Zulässigkeit
1) Verwaltungsrechtsweg Eröffnung
2) Statthafte Klageart
Feststellungsklage
a) Bestehen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses, §43 I Alt.1 VwGO
b) Hinreichend konkret = Keine abstrakten Rechtsfragen
Es muss ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt streitig sein. B fügte nach einem erfolgten Antrag der F den Tagesordnungspunkt nicht zur Tagesordnung hinzu.
3) Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a) Feststellungsinteresse: Grundsätzlich ist jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse wirtschaftlicher oder ideeller art ausreichend. Insbesondere bei gegenwärtigen Rechtsverhältnissen.
b) Klagebefugnis: §42 OO VwGO analog: STREITIG, Aber Rechtsprechung [+]
Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung, weil Kläger an RV beteiligt ist oder weil von dem RV eigene Rechte abhängen.
c) Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis???
d) Keine Subsidiarität?
II – Begründetheit:
Die Klage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis bzw. das Recht oder der behauptete Status besteht.
C – Aussetzung
Der Oberbürgermeister könnte berechtigt sein, den Beschluss des Gemeinderats über den Kauf des Zunfthauses auszusetzen, §42 GemO.
I Es müsste ein Beschluss des Gemeinderats vorliegen.
Sachbeschlüsse und Wahlen!
II Der Beschluss müsste Rechtswidrig sein
1) Formelle Rechtmäßigkeit
a) Ordnungsgemäße Einladung des Rates und Beschlussfähigkeit
b) Notwendige Mehrheit
c) Zuständigkeit des Organs
d) Vorliegen von Ausschlussgründen
2) materielle Rechtmäßigkeit
Verstößt gegen höherrangiges Recht?
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
Anmeldedatum : 16.02.08
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
Du hast schon ne komplette Lösungsskizze? Mein erster Teil ist 14 Seiten lang (auch mit kürzen minimum 12-13).
Ich würd das mit der Ablehnung nochmal überdenken. Weil:
- An die Zulassungsverweigerung wegen Störung durch Dritte (also vorgehen gegen die A als Nichtstörer) werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Siehe meine andern Posts zu § 7 POG
-Wirtschaftliche Interessen der Stadt dürfen dann nach h.M. nur in ganz extremen Fällen eine Rolle spielen.
-Vergangene Störungen durch E haben kaum Beweiskraft (siehe anderes Thema)
Ich würd mal den Artikel von Ossenbühl in DVBl. 1973, 290 lesen, der is sau gut!
Danke für die anderen Lösungsskizzen!
Edit: Ich hab auch noch was zu Art. 3 GG geschrieben, weil ja im SV steht, das andere Vereine das Ding regelmäßig benutzen durften.
Mit Art.8 GG muss man vorsichtig sein und klarstellen, dass man aus dem selbst keine originären Leistungsrechten herleiten kann...
Ich würd das mit der Ablehnung nochmal überdenken. Weil:
- An die Zulassungsverweigerung wegen Störung durch Dritte (also vorgehen gegen die A als Nichtstörer) werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Siehe meine andern Posts zu § 7 POG
-Wirtschaftliche Interessen der Stadt dürfen dann nach h.M. nur in ganz extremen Fällen eine Rolle spielen.
-Vergangene Störungen durch E haben kaum Beweiskraft (siehe anderes Thema)
Ich würd mal den Artikel von Ossenbühl in DVBl. 1973, 290 lesen, der is sau gut!
Danke für die anderen Lösungsskizzen!
Edit: Ich hab auch noch was zu Art. 3 GG geschrieben, weil ja im SV steht, das andere Vereine das Ding regelmäßig benutzen durften.
Mit Art.8 GG muss man vorsichtig sein und klarstellen, dass man aus dem selbst keine originären Leistungsrechten herleiten kann...
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
Bei der Abgrenzung der einzelnen möglichen statthaften Klagearten:
geht ihr auf auf das Urteil von BVerwG ein NVwZ 2000,64??
Rechtswidrikeitsfeststellungsklage???
geht ihr auf auf das Urteil von BVerwG ein NVwZ 2000,64??
Rechtswidrikeitsfeststellungsklage???
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
lösungsskizze lösungsskizze...motz motz motz...du hast meine...und der rest ist halt wahrscheinlich noch nicht so weit...motz motz motz...!!!
ach ja, meine sieht fast genauso aus, wie die vom admin...
ach ja, meine sieht fast genauso aus, wie die vom admin...
Querulant- Anzahl der Beiträge : 24
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
rocky schrieb:Bei der Abgrenzung der einzelnen möglichen statthaften Klagearten:
geht ihr auf auf das Urteil von BVerwG ein NVwZ 2000,64??
Rechtswidrikeitsfeststellungsklage???
Kurz gesagt: Nö. Watt is datt? Kann ma datt essen?
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
eher unverdaulich...
ich lass es auch weg.
gibt nur nochmal Abgrenzungsprobleme.
ich lass es auch weg.
gibt nur nochmal Abgrenzungsprobleme.
Zuletzt von rocky am Sa März 28, 2009 1:42 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
begründet, wenn erlassene, aber eredigte VA rw war und der kläger dadurch in seinen rechten verletzt gewesen ist.
In paar Aufsätzen und auch bei Hemmer steht, man sollte hier (und im Obersatz) rausstellen, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und die A Anspruch auf Erlass einer begünstigenden VA (Zulassung) hatte.
Verdammt, den Beitrag editiert statt zitiert. Sorry
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
Zur begründethet hab ich noch einen Aufsatz gefunden. bearbeit den Kram morgen mal und berichte dann.
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
Herr Admin, ich danke Ihnen VIELMALS für den Ossenbühl Artikel - Herrgott ist der gut!!!
Ich bin gerade auch dabei meine Begründetheit zu überarbeiten und denke, dass ich hoffentlich morgen fertig sein sollte, sobald ich die letzten 2 Artikel, die mir mein Bruder empfohlen hat kopiert habe.
Ich bin gerade auch dabei meine Begründetheit zu überarbeiten und denke, dass ich hoffentlich morgen fertig sein sollte, sobald ich die letzten 2 Artikel, die mir mein Bruder empfohlen hat kopiert habe.
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
Anmeldedatum : 16.02.08
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
Bonjoeu mes amis,
hab im Monet einen totalen Hänger.
ich komm nicht wirklich voran.
Hab bisher nur die Zulässigkeit einigermaßen geschireben.
wieviel Seiten habt ihr schon?
Ich denke, dass ich auf 12-13 Seiten komme für die retse Aufgabe.
hab im Monet einen totalen Hänger.
ich komm nicht wirklich voran.
Hab bisher nur die Zulässigkeit einigermaßen geschireben.
wieviel Seiten habt ihr schon?
Ich denke, dass ich auf 12-13 Seiten komme für die retse Aufgabe.
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben
Gesamtlösungsskizze von mir (Gutachten hat ca. 30 Seiten, da muss noch einiges kürzer):
Aufgabe1:
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
Zweistufentheorie
2. Nicht verfassungsrechtlicher Art
doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
3. keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO.
1. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage
2. Fortsetzungsfeststellungsklage
a. Vorliegen eines Verwaltungsakts
b. Anwendbarkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 I S.4 VwGO
§ 113 I S.4 VwGO findet vorliegend aus Gründen effektiven Rechtsschutzes doppelt analog Anwendung.
III. Beteiligtenfähigkeit
IV. Prozessfähigkeit
IV. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
V. Vorverfahren, § 68 VwGO
Hier hab ich die kompletten Fristprobleme
VI. Klagefrist, § 74 VwGO analog
VII. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 a.E. VwGO (auch: Fortsetzungsfestsstellungsinteresse)
1. Vorbereitung einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage (auch: Präjudizität)
Ein besonderes Feststellungsinteresse aus Gründen der Präjudizität scheidet aus.
2. Konkrete Wiederholungsgefahr
Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor.
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß §§ 81, 82 VwGO ist auszugehen
IX. Zwischenergebnis
Die Klage ist zulässig
B. Begründetheit der Klage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog §§ 113 V, 78 II VwGO begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Versagung der Zulassung rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.
I. Anspruchsgrundlage
§ 14 II, IV GemO.
II. § 78 VwGO II analog = Passivlegitimation
III. Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids
1. Formelle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid war formell rechtmäßig laut Sachverhalt.
2. Materielle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid wäre materiell rechtswidrig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO bei Erledigung vorgelegen hätten und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre.
a. Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO
aa. Anspruchsberechtigung des A (Aktivlegitimation)
bb.Öffentliche Einrichtung
cc. Widmungsgerechtigkeit der Jahreshauptversammlung der A
aaa. Ausschluss wegen Schadensgeneigtheit der Veranstaltung
--> hier liegt meiner Meinung nach ein Schwerpunkt der HA bzw. der Aufgabe
bbb. Versagung aus Gründen der Gefahrenabwehr
ccc. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
bb. Subjektive Rechtsverletzung --> bin mir nicht sicher, ob man das bei gebundenen Entscheidungen prüfen muss...
IV. Zwischenergebnis
Die Klage auch begründet.
Ergebnis
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg
Aufgabe2:
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
1. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
2. Nicht verfassungsrechtlicher Art
3. Abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO.
1. Klageart sui generis
2. Verpflichtungsklage
3. Allgemeine Leistungsklage
4. Feststellungsklage
III. Klagebefugnis
IV. Feststellungsinteresse, § 43 I HS. 2
V. Beteiligtenfähigkeit
VI. Prozessfähigkeit
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn der B die Pflicht hatte, den Antrag der F auf die Tagesordnung zu setzen und mit der Nichteinhaltung dieser Pflicht organschaftliche Rechte der F verletzt hat.
I. Passivlegitimation
II. Bestehen der Pflicht des B
1. Anspruchsgrundlage
2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
a. Zuständigkeit
b. Form
c. Sperrfrist
3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
a. Materielles Prüfungsrecht des B
b. Verbandskompetenz der S
c. Organkompetenz des Stadtrates
d. Zwischenergebnis
Ergebnis
Die Klage der F ist zulässig und begründet und hat deshalb Aussicht auf Erfolg.
Aufgabe3:
Aussetzung
I. Formelle Rechtswidrigkeit
1. Zuständigkeit des B
2. Festsetzung der Tagesordnung
3. Form- und fristgerechte Einladung zur Sitzung
4. Heilung der Verfahrensverstöße
5. Fehlerfreie Abstimmung
II. Materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses
1. Rechtswidrigkeit wegen Überschreitung der Befugnisse des Stadtrates
2. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
3. Rechtswidrigkeit wegen fehlender Deckung im Haushaltsplan
II. Ausführbarkeit des Beschlusses
Ergebnis
Aufgabe1:
A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
Zweistufentheorie
2. Nicht verfassungsrechtlicher Art
doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
3. keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO.
1. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage
2. Fortsetzungsfeststellungsklage
a. Vorliegen eines Verwaltungsakts
b. Anwendbarkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 I S.4 VwGO
§ 113 I S.4 VwGO findet vorliegend aus Gründen effektiven Rechtsschutzes doppelt analog Anwendung.
III. Beteiligtenfähigkeit
IV. Prozessfähigkeit
IV. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
V. Vorverfahren, § 68 VwGO
Hier hab ich die kompletten Fristprobleme
VI. Klagefrist, § 74 VwGO analog
VII. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 a.E. VwGO (auch: Fortsetzungsfestsstellungsinteresse)
1. Vorbereitung einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage (auch: Präjudizität)
Ein besonderes Feststellungsinteresse aus Gründen der Präjudizität scheidet aus.
2. Konkrete Wiederholungsgefahr
Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor.
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß §§ 81, 82 VwGO ist auszugehen
IX. Zwischenergebnis
Die Klage ist zulässig
B. Begründetheit der Klage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog §§ 113 V, 78 II VwGO begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Versagung der Zulassung rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.
I. Anspruchsgrundlage
§ 14 II, IV GemO.
II. § 78 VwGO II analog = Passivlegitimation
III. Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids
1. Formelle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid war formell rechtmäßig laut Sachverhalt.
2. Materielle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid wäre materiell rechtswidrig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO bei Erledigung vorgelegen hätten und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre.
a. Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO
aa. Anspruchsberechtigung des A (Aktivlegitimation)
bb.Öffentliche Einrichtung
cc. Widmungsgerechtigkeit der Jahreshauptversammlung der A
aaa. Ausschluss wegen Schadensgeneigtheit der Veranstaltung
--> hier liegt meiner Meinung nach ein Schwerpunkt der HA bzw. der Aufgabe
bbb. Versagung aus Gründen der Gefahrenabwehr
ccc. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
bb. Subjektive Rechtsverletzung --> bin mir nicht sicher, ob man das bei gebundenen Entscheidungen prüfen muss...
IV. Zwischenergebnis
Die Klage auch begründet.
Ergebnis
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg
Aufgabe2:
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
1. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
2. Nicht verfassungsrechtlicher Art
3. Abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO.
1. Klageart sui generis
2. Verpflichtungsklage
3. Allgemeine Leistungsklage
4. Feststellungsklage
III. Klagebefugnis
IV. Feststellungsinteresse, § 43 I HS. 2
V. Beteiligtenfähigkeit
VI. Prozessfähigkeit
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn der B die Pflicht hatte, den Antrag der F auf die Tagesordnung zu setzen und mit der Nichteinhaltung dieser Pflicht organschaftliche Rechte der F verletzt hat.
I. Passivlegitimation
II. Bestehen der Pflicht des B
1. Anspruchsgrundlage
2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
a. Zuständigkeit
b. Form
c. Sperrfrist
3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
a. Materielles Prüfungsrecht des B
b. Verbandskompetenz der S
c. Organkompetenz des Stadtrates
d. Zwischenergebnis
Ergebnis
Die Klage der F ist zulässig und begründet und hat deshalb Aussicht auf Erfolg.
Aufgabe3:
Aussetzung
I. Formelle Rechtswidrigkeit
1. Zuständigkeit des B
2. Festsetzung der Tagesordnung
3. Form- und fristgerechte Einladung zur Sitzung
4. Heilung der Verfahrensverstöße
5. Fehlerfreie Abstimmung
II. Materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses
1. Rechtswidrigkeit wegen Überschreitung der Befugnisse des Stadtrates
2. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
3. Rechtswidrigkeit wegen fehlender Deckung im Haushaltsplan
II. Ausführbarkeit des Beschlusses
Ergebnis
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten