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Ö-Recht Lösungsskizzen zu allen Aufgaben

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Beitrag  -Anonymous- Fr März 27, 2009 4:29 am

Also bei mir sieht das folgendermaßen aus (bin für Anregungen und Kritik dankbar)

Fortsetzungsfeststellungsklage

A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

1. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
Zweistufentheorie

2. Nicht verfassungsrechtlicher Art
doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

3. keine abdrängende Sonderzuweisung

II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO.

1. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

2. Fortsetzungsfeststellungsklage

a. Vorliegen eines Verwaltungsakts

b. Anwendbarkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 I S.4 VwGO

§ 113 I S.4 VwGO findet vorliegend aus Gründen effektiven Rechtsschutzes doppelt analog Anwendung.

III. Beteiligtenfähigkeit

IV. Prozessfähigkeit

IV. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

V. Vorverfahren, § 68 VwGO
Hier hab ich die kompletten Fristprobleme

VI. Klagefrist, § 74 VwGO analog

VII. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 a.E. VwGO (auch: Fortsetzungsfestsstellungsinteresse)

1. Vorbereitung einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage (auch: Präjudizität)
Ein besonderes Feststellungsinteresse aus Gründen der Präjudizität scheidet aus.

2. Konkrete Wiederholungsgefahr
Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor.

VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß §§ 81, 82 VwGO ist auszugehen

IX. Zwischenergebnis
Die Klage ist zulässig

B. Begründetheit der Klage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog §§ 113 V, 78 II VwGO begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Versagung der Zulassung rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.

I. Anspruchsgrundlage
§ 14 II, IV GemO.

II. § 78 VwGO II analog = Passivlegitimation

III. Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids
1. Formelle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid war formell rechtmäßig laut Sachverhalt.
2. Materielle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid wäre materiell rechtswidrig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO bei Erledigung vorgelegen hätten und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre.
a. Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO
aa. Anspruchsberechtigung des A (Aktivlegitimation)

bb.Öffentliche Einrichtung

cc. Widmungsgerechtigkeit der Jahreshauptversammlung der A

aaa. Ausschluss wegen Schadensgeneigtheit der Veranstaltung
--> hier liegt meiner Meinung nach ein Schwerpunkt der HA bzw. der Aufgabe

bbb. Versagung aus Gründen der Gefahrenabwehr

ccc. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

bb. Subjektive Rechtsverletzung --> bin mir nicht sicher, ob man das bei gebundenen Entscheidungen prüfen muss...

IV. Zwischenergebnis
Die Klage auch begründet.

Ergebnis
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg


Zuletzt von -Anonymous- am Fr Apr 03, 2009 6:57 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

-Anonymous-
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Beitrag  Bluemerant Fr März 27, 2009 11:44 am

GEfällt mir bis auf das Ergebnis sehr gut... allerdings war ich hab ich ja bis vor ein paar Sekunden noch den §7 POG nicht gesehen... Also - Lösungsskizze nicht für bahre Münze nehmen - kann noch überarbeitet werden... Für den ersten Teil hab ich jetzt btw. 8 Seiten geschrieben, 4 Zulässigkeit und 4 Begründetheit. Ich denk das hält sich ganz gut in der Wage.


A – Rechte der A

I Zulässigkeit,
1) Eröffnung des Veraltungsrechtswegs, §40 I 1 VwGO

2) Statthafte Klageart, §§86 III, 88 VwGO
a) Verpflichtungsklage, §42 VwGO:
b) Forsetzungsfeststellungsklage, §113 I 4 VwGO:
c) Erledigung:.
d) Klagebefugnis:
e) Widerspruchsverfahren, §§68ff VwGO:
aa) erste Ansicht – Widerspruchsverfahren nötig +/-:
bb) zweite Ansicht:
cc) Streitentscheid:

f) Klagefrist:
aa) erste Ansicht:
bb) zweite Ansicht:

g) Berechtigte Feststellungsinteresse:
a) Wiederholungsgefahr:
b) Präjudizinteresse:

h) Klagegegner:
i) Klagebefugnis:

2) Begründetheit.

a) Passivlegitimation:

b)Anspruchsgrundlage:

b) Formelle Rechtmäßigkeit:
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) öffentliche Einrichtung:

bb) Anspruchsberechtigter:

cc) Im Rahmen des geltenden Rechts:
- Widmungsgerechtigkeit [+]
- Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, §§ 1, 9 POG. [+]
- Störung als Verweigerungsgrund [+]
- wirtschaftliche Interessen A/Stadt [Stadt überwiegt]
- Rechtsverletzung aus Artikel 8? [-]

Ergebnis: Die Klage der A ist unbegründet.


B – Klage der Fraktion

I Zulässigkeit
1) Verwaltungsrechtsweg Eröffnung
2) Statthafte Klageart
 Feststellungsklage
a) Bestehen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses, §43 I Alt.1 VwGO
b) Hinreichend konkret = Keine abstrakten Rechtsfragen
 Es muss ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt streitig sein. B fügte nach einem erfolgten Antrag der F den Tagesordnungspunkt nicht zur Tagesordnung hinzu.
3) Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a) Feststellungsinteresse: Grundsätzlich ist jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse wirtschaftlicher oder ideeller art ausreichend. Insbesondere bei gegenwärtigen Rechtsverhältnissen.
b) Klagebefugnis: §42 OO VwGO analog: STREITIG, Aber Rechtsprechung [+]
Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung, weil Kläger an RV beteiligt ist oder weil von dem RV eigene Rechte abhängen.
c) Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis???
d) Keine Subsidiarität?

II – Begründetheit:
Die Klage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis bzw. das Recht oder der behauptete Status besteht.


C – Aussetzung

Der Oberbürgermeister könnte berechtigt sein, den Beschluss des Gemeinderats über den Kauf des Zunfthauses auszusetzen, §42 GemO.
I Es müsste ein Beschluss des Gemeinderats vorliegen.
 Sachbeschlüsse und Wahlen!
II Der Beschluss müsste Rechtswidrig sein
1) Formelle Rechtmäßigkeit
a) Ordnungsgemäße Einladung des Rates und Beschlussfähigkeit
b) Notwendige Mehrheit
c) Zuständigkeit des Organs
d) Vorliegen von Ausschlussgründen
2) materielle Rechtmäßigkeit
 Verstößt gegen höherrangiges Recht?

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Beitrag  -Anonymous- Fr März 27, 2009 4:22 pm

Du hast schon ne komplette Lösungsskizze? Mein erster Teil ist 14 Seiten lang (auch mit kürzen minimum 12-13).
Ich würd das mit der Ablehnung nochmal überdenken. Weil:

- An die Zulassungsverweigerung wegen Störung durch Dritte (also vorgehen gegen die A als Nichtstörer) werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Siehe meine andern Posts zu § 7 POG

-Wirtschaftliche Interessen der Stadt dürfen dann nach h.M. nur in ganz extremen Fällen eine Rolle spielen.

-Vergangene Störungen durch E haben kaum Beweiskraft (siehe anderes Thema)

Ich würd mal den Artikel von Ossenbühl in DVBl. 1973, 290 lesen, der is sau gut!

Danke für die anderen Lösungsskizzen!
cheers

Edit: Ich hab auch noch was zu Art. 3 GG geschrieben, weil ja im SV steht, das andere Vereine das Ding regelmäßig benutzen durften.
Mit Art.8 GG muss man vorsichtig sein und klarstellen, dass man aus dem selbst keine originären Leistungsrechten herleiten kann...

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Beitrag  rocky Fr März 27, 2009 6:25 pm

Bei der Abgrenzung der einzelnen möglichen statthaften Klagearten:
geht ihr auf auf das Urteil von BVerwG ein NVwZ 2000,64??
Rechtswidrikeitsfeststellungsklage???

rocky

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Beitrag  Querulant Fr März 27, 2009 8:59 pm

lösungsskizze lösungsskizze...motz motz motz...du hast meine...und der rest ist halt wahrscheinlich noch nicht so weit...motz motz motz...!!! lol!

ach ja, meine sieht fast genauso aus, wie die vom admin... Surprised

Querulant

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Beitrag  -Anonymous- Fr März 27, 2009 10:38 pm

rocky schrieb:Bei der Abgrenzung der einzelnen möglichen statthaften Klagearten:
geht ihr auf auf das Urteil von BVerwG ein NVwZ 2000,64??
Rechtswidrikeitsfeststellungsklage???

Kurz gesagt: Nö. Watt is datt? Kann ma datt essen? Very Happy

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Beitrag  rocky Sa März 28, 2009 1:12 am

eher unverdaulich...
ich lass es auch weg.

gibt nur nochmal Abgrenzungsprobleme.


Zuletzt von rocky am Sa März 28, 2009 1:42 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

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Beitrag  rocky Sa März 28, 2009 1:39 am

begründet, wenn erlassene, aber eredigte VA rw war und der kläger dadurch in seinen rechten verletzt gewesen ist.

In paar Aufsätzen und auch bei Hemmer steht, man sollte hier (und im Obersatz) rausstellen, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und die A Anspruch auf Erlass einer begünstigenden VA (Zulassung) hatte.


Verdammt, den Beitrag editiert statt zitiert. Sorry Embarassed

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Beitrag  rocky Sa März 28, 2009 1:46 am

Zur begründethet hab ich noch einen Aufsatz gefunden. bearbeit den Kram morgen mal und berichte dann.

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Beitrag  Bluemerant Sa März 28, 2009 7:11 pm

Herr Admin, ich danke Ihnen VIELMALS für den Ossenbühl Artikel - Herrgott ist der gut!!!

Ich bin gerade auch dabei meine Begründetheit zu überarbeiten und denke, dass ich hoffentlich morgen fertig sein sollte, sobald ich die letzten 2 Artikel, die mir mein Bruder empfohlen hat kopiert habe. Smile

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Beitrag  -Anonymous- So März 29, 2009 5:02 pm

Jo, der hat mir auch viel weitergeholfen! Cool

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Beitrag  rocky So März 29, 2009 8:01 pm

Bonjoeu mes amis,
hab im Monet einen totalen Hänger.
ich komm nicht wirklich voran.
Hab bisher nur die Zulässigkeit einigermaßen geschireben.
wieviel Seiten habt ihr schon?
Ich denke, dass ich auf 12-13 Seiten komme für die retse Aufgabe.

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Beitrag  -Anonymous- So März 29, 2009 10:41 pm

Ich hab auch so ca. 13 Seiten für die erste Aufgabe...

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Beitrag  -Anonymous- Fr Apr 10, 2009 4:40 am

Gesamtlösungsskizze von mir (Gutachten hat ca. 30 Seiten, da muss noch einiges kürzer):

Aufgabe1:

A. Zulässigkeit der Klage
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

1. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
Zweistufentheorie

2. Nicht verfassungsrechtlicher Art
doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

3. keine abdrängende Sonderzuweisung

II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO.

1. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

2. Fortsetzungsfeststellungsklage

a. Vorliegen eines Verwaltungsakts

b. Anwendbarkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 I S.4 VwGO

§ 113 I S.4 VwGO findet vorliegend aus Gründen effektiven Rechtsschutzes doppelt analog Anwendung.

III. Beteiligtenfähigkeit

IV. Prozessfähigkeit

IV. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

V. Vorverfahren, § 68 VwGO
Hier hab ich die kompletten Fristprobleme

VI. Klagefrist, § 74 VwGO analog

VII. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 a.E. VwGO (auch: Fortsetzungsfestsstellungsinteresse)

1. Vorbereitung einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage (auch: Präjudizität)
Ein besonderes Feststellungsinteresse aus Gründen der Präjudizität scheidet aus.

2. Konkrete Wiederholungsgefahr
Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor.

VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß §§ 81, 82 VwGO ist auszugehen

IX. Zwischenergebnis
Die Klage ist zulässig

B. Begründetheit der Klage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog §§ 113 V, 78 II VwGO begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Versagung der Zulassung rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde.

I. Anspruchsgrundlage
§ 14 II, IV GemO.

II. § 78 VwGO II analog = Passivlegitimation

III. Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids
1. Formelle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid war formell rechtmäßig laut Sachverhalt.
2. Materielle Rechtswidrigkeit
Der Ablehnungsbescheid wäre materiell rechtswidrig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO bei Erledigung vorgelegen hätten und die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre.
a. Anspruchsvoraussetzungen des § 14 II, IV GemO
aa. Anspruchsberechtigung des A (Aktivlegitimation)

bb.Öffentliche Einrichtung

cc. Widmungsgerechtigkeit der Jahreshauptversammlung der A

aaa. Ausschluss wegen Schadensgeneigtheit der Veranstaltung
--> hier liegt meiner Meinung nach ein Schwerpunkt der HA bzw. der Aufgabe

bbb. Versagung aus Gründen der Gefahrenabwehr

ccc. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

bb. Subjektive Rechtsverletzung --> bin mir nicht sicher, ob man das bei gebundenen Entscheidungen prüfen muss...

IV. Zwischenergebnis
Die Klage auch begründet.

Ergebnis
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg

Aufgabe2:

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
1. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
2. Nicht verfassungsrechtlicher Art
3. Abdrängende Sonderzuweisung

II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO.
1. Klageart sui generis

2. Verpflichtungsklage

3. Allgemeine Leistungsklage

4. Feststellungsklage


III. Klagebefugnis

IV. Feststellungsinteresse, § 43 I HS. 2

V. Beteiligtenfähigkeit

VI. Prozessfähigkeit


VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn der B die Pflicht hatte, den Antrag der F auf die Tagesordnung zu setzen und mit der Nichteinhaltung dieser Pflicht organschaftliche Rechte der F verletzt hat.
I. Passivlegitimation

II. Bestehen der Pflicht des B

1. Anspruchsgrundlage

2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen

a. Zuständigkeit
b. Form
c. Sperrfrist

3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen

a. Materielles Prüfungsrecht des B

b. Verbandskompetenz der S

c. Organkompetenz des Stadtrates

d. Zwischenergebnis

Ergebnis
Die Klage der F ist zulässig und begründet und hat deshalb Aussicht auf Erfolg.


Aufgabe3:

Aussetzung

I. Formelle Rechtswidrigkeit
1. Zuständigkeit des B

2. Festsetzung der Tagesordnung

3. Form- und fristgerechte Einladung zur Sitzung

4. Heilung der Verfahrensverstöße

5. Fehlerfreie Abstimmung

II. Materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses
1. Rechtswidrigkeit wegen Überschreitung der Befugnisse des Stadtrates

2. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit

3. Rechtswidrigkeit wegen fehlender Deckung im Haushaltsplan

II. Ausführbarkeit des Beschlusses

Ergebnis

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