Schadensgeneigtheit
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Schadensgeneigtheit
Ich hab zur Schadensgeneigtheit was sehr gutes gefunden. Ob die S gegen Nichtstörer (A) vorgehen darf richtet sich nach § 7 POG (genannt ordnungsbehördlicher Notstand)! Da stehen alle zu prüfenden Merkmale drin.
www.jura.uni-rostock.de/Gersdorf/Faelle/EXKL_13_10_%202001.pdf sagt folgendes:
f) Ein Ablehnungsgrund könnte sich aus den möglichen Störungen politischer Gegner ergeben.
„Würde man ein solches Verhalten billigen, so würde dies letztlich dazu führen, dass sich die
Gewährung von Rechten nicht nach Recht und Gesetz richten würde, sondern von dem Verhalten
von Rechtsbrechern abhängig wäre...“. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Polizei
verpflichtet, die Versammlung zu schützen. Andererseits wäre es lebensfremd, den Fall einfach
außer Betracht zu lassen, dass die Polizei tatsächlich nicht genügend einschreiten kann. Deshalb
hat das BVerwG eine Verweigerung der Benutzung „bei ernster Gefahr und der Unmöglichkeit,
Schäden auf andere Weise abzuwehren“, also in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrund-
satzes, zugelassen. Es muss also eine Situation zu prognostizieren sein, die der des ordnungsbe-
hördlichen Notstandes (§ 71 SOG MV -->bei uns § 7 POG<--) entspräche.
Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass eine derart schwerwiegende Gefahr vorliegt. Da es sich bei der P-Partei nur um eine kleine Partei handelt, werden auch die von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass die Polizei dagegen machtlos wäre. Im übrigen können
Schäden durch Haftpflichtversicherung (oder Sicherheitsleistung) abgedeckt werden, zumal die P-
Partei sich dazu bereit erklärt.
Zum ordnungsbehördlichen Notstand:
go-jura.de/plus/pdf/sk_polizei_ordrecht_nrw.pdf --> Seite 48
www.jura.uni-rostock.de/Gersdorf/Faelle/EXKL_13_10_%202001.pdf sagt folgendes:
f) Ein Ablehnungsgrund könnte sich aus den möglichen Störungen politischer Gegner ergeben.
„Würde man ein solches Verhalten billigen, so würde dies letztlich dazu führen, dass sich die
Gewährung von Rechten nicht nach Recht und Gesetz richten würde, sondern von dem Verhalten
von Rechtsbrechern abhängig wäre...“. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Polizei
verpflichtet, die Versammlung zu schützen. Andererseits wäre es lebensfremd, den Fall einfach
außer Betracht zu lassen, dass die Polizei tatsächlich nicht genügend einschreiten kann. Deshalb
hat das BVerwG eine Verweigerung der Benutzung „bei ernster Gefahr und der Unmöglichkeit,
Schäden auf andere Weise abzuwehren“, also in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrund-
satzes, zugelassen. Es muss also eine Situation zu prognostizieren sein, die der des ordnungsbe-
hördlichen Notstandes (§ 71 SOG MV -->bei uns § 7 POG<--) entspräche.
Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass eine derart schwerwiegende Gefahr vorliegt. Da es sich bei der P-Partei nur um eine kleine Partei handelt, werden auch die von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass die Polizei dagegen machtlos wäre. Im übrigen können
Schäden durch Haftpflichtversicherung (oder Sicherheitsleistung) abgedeckt werden, zumal die P-
Partei sich dazu bereit erklärt.
Zum ordnungsbehördlichen Notstand:
go-jura.de/plus/pdf/sk_polizei_ordrecht_nrw.pdf --> Seite 48
Re: Schadensgeneigtheit
Auf jeden Fall ist hier POG in der Begründetheit anzusprechen!
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Schadensgeneigtheit
Ich glaub man sollte hier auf die Störereigenschaft und die Verantwortlichkeit abstellen!
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Schadensgeneigtheit
Wichtig für die Abwägung:
"Bereits vorgekommenen Störfällen wird kaum Beweiswert zugesprochen, weil der Aufklärung bedürfe, ob die Polizei in diesen Fällen mit der nötigen Intensität eingegriffen habe..."
Ossenbühl, DVBl. 1973, 297 (sau guter Artikel), OVG Münster DVBl. 1968, 846, OVG Münster JZ 1969, 513
"Bereits vorgekommenen Störfällen wird kaum Beweiswert zugesprochen, weil der Aufklärung bedürfe, ob die Polizei in diesen Fällen mit der nötigen Intensität eingegriffen habe..."
Ossenbühl, DVBl. 1973, 297 (sau guter Artikel), OVG Münster DVBl. 1968, 846, OVG Münster JZ 1969, 513
Re: Schadensgeneigtheit
Hmm... ich hab §7 POG bis jetzt irgendwie übersehen gehabt... ich schätze ich werde mir dazu doch mal einen Kommentar angucken müssen...
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
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