Begründetheit der FFK
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Begründetheit der FFK
Ich stehe irgendwie bei der Begründetheit komplett auf dem Schlauch. Watt zum Deiwel soll man da prüfen.
Ich versteh schon überhaupt nicht, was man da bei der Ermächtigungsgrundlage schreiben soll. Ist die Ermächtigungsgrundlage § 14 II, IV GemO oder was?
Hat die Behörde ein Ermessen, keine Ahnung woher soll ich das wissen???!!!
Ich bin echt am verzweifeln...
Ich versteh schon überhaupt nicht, was man da bei der Ermächtigungsgrundlage schreiben soll. Ist die Ermächtigungsgrundlage § 14 II, IV GemO oder was?
Hat die Behörde ein Ermessen, keine Ahnung woher soll ich das wissen???!!!
Ich bin echt am verzweifeln...
Re: Begründetheit der FFK
Oi! Was bin ich froh, dass es dir auch so geht! *yay*
Nee - also ich hab mir gedacht, ich geh die ganz normale Begründetheitsprüfung durch mit Ermächtigungsgrundlage, Formelle Rechtmäßigkeit des VA und Materielle Rechtmäßigkeit des VA... öhm... Rechtsverletzung kommt danach... und irgendwo eine passivlegitimation? Möglicherweise - obwohl ich diesen Punkt IMMER noch nicht verstehe... Joa...
Ansonsten... Kopf hoch - wir schaffen das!
Nee - also ich hab mir gedacht, ich geh die ganz normale Begründetheitsprüfung durch mit Ermächtigungsgrundlage, Formelle Rechtmäßigkeit des VA und Materielle Rechtmäßigkeit des VA... öhm... Rechtsverletzung kommt danach... und irgendwo eine passivlegitimation? Möglicherweise - obwohl ich diesen Punkt IMMER noch nicht verstehe... Joa...
Ansonsten... Kopf hoch - wir schaffen das!
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
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Re: Begründetheit der FFK
Ich bin dank Fräulein Querulant und VerwPR von Rolf Schmidt schon ein klein wenig schlauer...könnte noch was werden die Nacht...
Re: Begründetheit der FFK
Soviel ich das mitbekommen habe prüft man bei der Begründetheit einer FFK, die Anfechtungs-oder Verpflichtungslage, also:
Die FFK ist begründet, wenn der erlassene, aber erledigte VA rechtswidrig und der
Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt gewesen ist ( § 113 I 4 ). Hier analog
anzuwenden wegen der Erledigung VOR Klageerhebung, sofern man der Ansicht der analogen Anwendung folgt und nicht, wie das BVerwG im Jahre 2000, dass es sich um einen Typ der Allg. Feststellungsklage handelt.
Konkret bedeutet das, dass man die begründetheit einer Verpflichtungsklage hier prüfen sollte.
Oder?!?
Die FFK ist begründet, wenn der erlassene, aber erledigte VA rechtswidrig und der
Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt gewesen ist ( § 113 I 4 ). Hier analog
anzuwenden wegen der Erledigung VOR Klageerhebung, sofern man der Ansicht der analogen Anwendung folgt und nicht, wie das BVerwG im Jahre 2000, dass es sich um einen Typ der Allg. Feststellungsklage handelt.
Konkret bedeutet das, dass man die begründetheit einer Verpflichtungsklage hier prüfen sollte.
Oder?!?
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Begründetheit der FFK
Jo, seh ich auch so, man prüft die Begründetheit einer Verpflichtunsklage in Gestalt einer Versagungsgegenklage, also:
1. Anspruchsgrundlage (aus der GemO)
2. Passivlegitimation, § 78 VerwGO (Frage an alle: hier wäre es § 78 II VwGO, oder?)
3. Formelle RWK des Bescheids (-)
4. Materielle RWK des Bescheids
a. Voraussetzungen des AGL
b. Subjektive Rechtsverletzung
Würdsch ma sagen, ne...
1. Anspruchsgrundlage (aus der GemO)
2. Passivlegitimation, § 78 VerwGO (Frage an alle: hier wäre es § 78 II VwGO, oder?)
3. Formelle RWK des Bescheids (-)
4. Materielle RWK des Bescheids
a. Voraussetzungen des AGL
b. Subjektive Rechtsverletzung
Würdsch ma sagen, ne...
Re: Begründetheit der FFK
geil geil geil...jetzt hat er mich sogar schon im internet gelobt...naja...mal gucken was nacher so bei der besprechung rauskommt.ne stinker
also ich kann dem von unserem admin nix hinzufügen.das ist der aufbau der begründetheit und ja,man muss die einer verpflichtungsklage prüfen, wenn man dieser ansicht ist. ansonsten halt die der afechtungsklage... .und da würde dann auch die ermächtigungsgrundlage auftauchen.(gel madame b....)
so,...ich mach mich an die zweite aufgabe...so ein mist überall wird nur über kompetenzen geredet, im bezug auf die örtlichen "grenzen". so ein käse...
ich geh dann jetzt ma.
cy
also ich kann dem von unserem admin nix hinzufügen.das ist der aufbau der begründetheit und ja,man muss die einer verpflichtungsklage prüfen, wenn man dieser ansicht ist. ansonsten halt die der afechtungsklage... .und da würde dann auch die ermächtigungsgrundlage auftauchen.(gel madame b....)
so,...ich mach mich an die zweite aufgabe...so ein mist überall wird nur über kompetenzen geredet, im bezug auf die örtlichen "grenzen". so ein käse...
ich geh dann jetzt ma.
cy
Querulant- Anzahl der Beiträge : 24
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Re: Begründetheit der FFK
Ich hab immer noch nix geschrieben. Dafür mir aber einiges an Seiten reingezogen.
Komm grad von nem Geb. und hab morgen eigentlich wieder keine Zeit. Evtl. bleib ich also nommo dahemm....
Komm grad von nem Geb. und hab morgen eigentlich wieder keine Zeit. Evtl. bleib ich also nommo dahemm....
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Begründetheit der FFK
Hab eben noch in meiner JURA Sammlung einen Artikel von Dietlein entdeckt:
JURA 2001, 445. Es geht da um öffentliche Einrichtungen, Ist echt net schlecht.
Frage:
Habt ihr oben schon (in der Zulässigkeit) den Kram mit der Widmung angesprochen.
im Moment wirkt mein Gutachten sehr "kopflastig". Aber wenn man es genau nimmt, müsste man schon in der Zulässigkeit, genauer gesagt, bei der Rechtswegeröffnung, feststellen, dass es sich um eine öfefntlcieh Einrichtung handelt, wobei der ZUgang öffentlich -rechtlich ausgestaltet ist.
Seid ihr morgen an der Uni?
Werde gegen elf endlich mal wieder da sein.
JURA 2001, 445. Es geht da um öffentliche Einrichtungen, Ist echt net schlecht.
Frage:
Habt ihr oben schon (in der Zulässigkeit) den Kram mit der Widmung angesprochen.
im Moment wirkt mein Gutachten sehr "kopflastig". Aber wenn man es genau nimmt, müsste man schon in der Zulässigkeit, genauer gesagt, bei der Rechtswegeröffnung, feststellen, dass es sich um eine öfefntlcieh Einrichtung handelt, wobei der ZUgang öffentlich -rechtlich ausgestaltet ist.
Seid ihr morgen an der Uni?
Werde gegen elf endlich mal wieder da sein.
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
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Re: Begründetheit der FFK
rocky schrieb:
Habt ihr oben schon (in der Zulässigkeit) den Kram mit der Widmung angesprochen.
Hi! Wir haben da auch drüber geredet, aber es ist echt sauberer, wenn man oben schon öff. Einrichtung definiert etc. Das mit der Widmung hab ich erst in der Begründetheit. In § 14 GemO steht ja "im Rahmen des geltenden Rechts" (oder so) und da sagt man, es müsste sich innerhalb des Widmungszwecks halten und subsumiert.
Re: Begründetheit der FFK
Bin grad auch an der Begründetheit.
Hab dort die Widmung auch angesprochen.
Hab in dem Buch von Schwerdtfeger noch gesehen, dass die dort auch schon inder Zulässigkeit abgrenzen.
Jedoch nur kurz und knapp.
ich denke, dass ich das auch so machen werde.
Achso: Der Artikel, den ich zitiert habe, ist aus JURA 2002.
Hab dort die Widmung auch angesprochen.
Hab in dem Buch von Schwerdtfeger noch gesehen, dass die dort auch schon inder Zulässigkeit abgrenzen.
Jedoch nur kurz und knapp.
ich denke, dass ich das auch so machen werde.
Achso: Der Artikel, den ich zitiert habe, ist aus JURA 2002.
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
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