Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
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Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
So, morgen gehts los. Bin sehr gespannt, was kommt, Ahnung hab ich von nix so richtig...
Ich würd stark dazu anregen, dass wir diesmal noch ein bisschen strukturierter rangehen wie an die Zivilrechts-HA. Also ein Schritt nach dem andern:
SV analysieren --> Probleme erkennen ---> Schwerpunkte setzen ---> Literatur raussuchen ---> Lösungsskizze
Dann bis die Tage!
Achso, Anonymous hieß vorher Admin aber Anonymous hat einfach mehr Style
Ich würd stark dazu anregen, dass wir diesmal noch ein bisschen strukturierter rangehen wie an die Zivilrechts-HA. Also ein Schritt nach dem andern:
SV analysieren --> Probleme erkennen ---> Schwerpunkte setzen ---> Literatur raussuchen ---> Lösungsskizze
Dann bis die Tage!
Achso, Anonymous hieß vorher Admin aber Anonymous hat einfach mehr Style
Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Nach ewigem Rumschlagen mit dem Vorverfahren ist mir grad aufgefallen, dass das Vorverfahren gemäß § 68 I Nr.2 sowieso entbehrlich ist, wenn "der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält."
Datt trifft doch zu oder?
Zur Klagefrist hab ich überwiegend folgendes gesehen:
- Nach Würtenberger hat das Problem in der Praxis meist keine Bedeutung,
weil, selbst wenn die Frist einzuhalten wäre, regelmäßig die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO liefe. Denn eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auch die Möglichkeit der FFK einschließe, sei dem VA meist nicht beigefügt.
- Ob die FFK der analogen Fristbindung gem. § 74 VwGO unterliegt ist umstritten (vgl. Wolff/Decker, VwGO, § 113
Rn 122 ff; Tettinger/Wahrendorf, Verwaltungsprozessrecht, § 20 Rn 18). Die Anhänger der analogen Anwendung
begründen ihre Ansicht mit der Nähe der FFK zur Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. Die Gegenansicht stellt
darauf ab, dass es sich eher um eine Art „Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage“ handeln würde, die eher einer Fest- stellungsklage gem. § 43 VwGO entspräche und damit grundsätzlich nicht der Frist des § 74 VwGO unterliege (so bspw. BVerwG NVwZ 2000, 64).
Auf der sicheren Seite dürfte man mit folgender Argumentation sein: Grundsätzlich darf die ursprüngliche Klage
nicht verfristet sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt während des Verfahrens erledigt
hat. Hat sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, sollte man aus Gründen der Rechtssicherheit
eine analoge Fristbindung befürworten. Dies heißt vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Verwal-
tungsaktes (bzw. der Ablehnung) bis zur Erhebung der FFK darf noch kein Monat iSd § 74 VwGO liegen. Ist diese
Frist dann wirklich mal in einer Klausur überschritten, sollte man der Ansicht des BVerwG folgen, bevor man zur
Unzulässigkeit kommt und ein Hilfsgutachten anfertigen muss.
Eine Minderansicht (vgl. Rozek, JuS 1995, 700) verlangt für den Beginn der Frist gem. § 74 VwGO, dass in der
Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit einer FFK hingewiesen wird. Bei fehlendem Hinweis soll § 58 II VwGO
entsprechend herangezogen werden und damit die Jahresfrist gelten.
Allen Ansichten ist insoweit gemein, dass zumindest nicht länger als ein Jahr seit Erlass des Verwaltungsaktes ver-
gangen sein darf (entsprechende Anwendung von § 58 II VwGO oder Rechtsgedanke der Verwirkung; vgl. insoweit
auch Wolff/Decker, VwGO, § 113 Rn 123; VGH Mannheim, NJW 1981, 364)
Datt trifft doch zu oder?
Zur Klagefrist hab ich überwiegend folgendes gesehen:
- Nach Würtenberger hat das Problem in der Praxis meist keine Bedeutung,
weil, selbst wenn die Frist einzuhalten wäre, regelmäßig die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO liefe. Denn eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auch die Möglichkeit der FFK einschließe, sei dem VA meist nicht beigefügt.
- Ob die FFK der analogen Fristbindung gem. § 74 VwGO unterliegt ist umstritten (vgl. Wolff/Decker, VwGO, § 113
Rn 122 ff; Tettinger/Wahrendorf, Verwaltungsprozessrecht, § 20 Rn 18). Die Anhänger der analogen Anwendung
begründen ihre Ansicht mit der Nähe der FFK zur Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. Die Gegenansicht stellt
darauf ab, dass es sich eher um eine Art „Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage“ handeln würde, die eher einer Fest- stellungsklage gem. § 43 VwGO entspräche und damit grundsätzlich nicht der Frist des § 74 VwGO unterliege (so bspw. BVerwG NVwZ 2000, 64).
Auf der sicheren Seite dürfte man mit folgender Argumentation sein: Grundsätzlich darf die ursprüngliche Klage
nicht verfristet sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt während des Verfahrens erledigt
hat. Hat sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, sollte man aus Gründen der Rechtssicherheit
eine analoge Fristbindung befürworten. Dies heißt vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Verwal-
tungsaktes (bzw. der Ablehnung) bis zur Erhebung der FFK darf noch kein Monat iSd § 74 VwGO liegen. Ist diese
Frist dann wirklich mal in einer Klausur überschritten, sollte man der Ansicht des BVerwG folgen, bevor man zur
Unzulässigkeit kommt und ein Hilfsgutachten anfertigen muss.
Eine Minderansicht (vgl. Rozek, JuS 1995, 700) verlangt für den Beginn der Frist gem. § 74 VwGO, dass in der
Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit einer FFK hingewiesen wird. Bei fehlendem Hinweis soll § 58 II VwGO
entsprechend herangezogen werden und damit die Jahresfrist gelten.
Allen Ansichten ist insoweit gemein, dass zumindest nicht länger als ein Jahr seit Erlass des Verwaltungsaktes ver-
gangen sein darf (entsprechende Anwendung von § 58 II VwGO oder Rechtsgedanke der Verwirkung; vgl. insoweit
auch Wolff/Decker, VwGO, § 113 Rn 123; VGH Mannheim, NJW 1981, 364)
Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Hinzuzufügen: Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels darf nicht verstrichen sein, d.h der VA darf nicht formell/materiell bestandskräftig geworden sein. Die FFK an sich hat nach wohl h.M. keine Fristbindung mehr.
Bei uns ist wohl die Jahresfrist einschlägig, wg. Versäumnis des Hinweises auf FFK in der RMB.
Bei uns ist wohl die Jahresfrist einschlägig, wg. Versäumnis des Hinweises auf FFK in der RMB.
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
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Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
rocky schrieb:Hinzuzufügen: Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels darf nicht verstrichen sein, d.h der VA darf nicht formell/materiell bestandskräftig geworden sein.
Genau das ist bei uns aber der Fall. Die Widerspruchsfrist war schon verstrichen und somit war der Ablehnungsbescheid bei Erledigung schon rechtskräftig.
In so einem Fall ist nach ganz h.M.eine FFK unstatthaft. Rauskommen, tut man da nur noch, wenn ein Vorverfahren entbehrlich ist!
Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
das hab ich immernoch nicht verstanden...sorry
Querulant- Anzahl der Beiträge : 24
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Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Mmh...
Ich dachte bisher, dass hier die Jahresfrist wg. falscher RMB einschlägig ist und dass die Widerspruchsfrist ein Jahr beträgt.
Ich bring das aber andauernd durcheinander.
Muss ich mir mal Gedanken dazu machen. Ich glaub mich aber entsinnen zu können, dass ich mir das so, wie unser ehem "admin" das hatte, mal notiert hatte...
Morgen mehr...evtl.
Ich dachte bisher, dass hier die Jahresfrist wg. falscher RMB einschlägig ist und dass die Widerspruchsfrist ein Jahr beträgt.
Ich bring das aber andauernd durcheinander.
Muss ich mir mal Gedanken dazu machen. Ich glaub mich aber entsinnen zu können, dass ich mir das so, wie unser ehem "admin" das hatte, mal notiert hatte...
Morgen mehr...evtl.
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Querulant schrieb:das hab ich immernoch nicht verstanden...sorry
Die Frage Vorverfahren oder nicht stellt sich nicht. Genauso wenig stellt sich die Frage, ob die Widerspruchsfrist ein Monat oder ein Jahr ist, weil:
Die FFK ist die Fortsetzung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Hat der Betroffene (wie hier) die Widerspruchsfrist einfach verstreichen lassen ohne irgendwas zu tun, wären beide Klagen nicht mehr statthaft, weil der VA durch die verstrichene Frist rechtskräftig geworden ist.
Hier wäre also eine VerpflKlage nicht mehr statthaft. Die FFK soll aber nicht dazu dienen, einfach die Fristen zu umgehen und ist deshalb auch hier unstatthaft (ganz h.M. steht im Hemmer Skript und in allen Artikeln zum Thema).
Die einzige Möglichkeit, wie die A noch Klagen kann ist, wenn das Vorverfahren entbehrlich war gemäß § 68 I Nr. 2 VwGO.
Besser kann ich das nicht erklären, ist recht konfus...
Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Hab das auch jetzt mehrmals gelesen.
Farglich ist, ob man die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens annimmt. Bisher hab ich zwar einiges dazu gefunden, das bezog sich aber meist NUR auf die Konstellation, Erledigung vor Klageerhebung+Einhaltung der Frist.
hab noch nichts gefunden, dass das Vorverfahren als entbehrlich erklärt wurde, wenn der VA bestandskräftig war.
Ich verlier im Moment ein bisschen den Überblick.
1. Ein Problem, dass ich aber - nach wie vor sehe, ist die falsche RMB.
Soweit ich mich erinnern kann, stand die doch auf dem Bescheid drauf. Wenn die doch nun falsch ist, dann müsste doch auch hier schon die Jahresfrist gelten. [ich bleib da einfach immer wieder hängen]. D.h.. wir haben hier Erledigung vor Klageerehbung. Ebenfalls, aufgrund falscher RMB die Jahresfrist nach § 58 II. Bin mir halt nicht sicher, ob das auch für die Widerspruchsfrist gilt oder nicht.
2. Ansonsten läge der Fall ja so, dass am 10.02 die W-frist verstichen ist. Die FFK wär unzulässig wg. der o.g Argumente und nur OHNE Vorverfahren käme man hier weiter.
Macht das einer so???
Oder ist die Klage dann unzulässig und man macht im Hilfsgutachten weiter?
P.S.: Komme nicht eher, bis ich den ersten Teil fertig geschrieben hab!!!
Farglich ist, ob man die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens annimmt. Bisher hab ich zwar einiges dazu gefunden, das bezog sich aber meist NUR auf die Konstellation, Erledigung vor Klageerhebung+Einhaltung der Frist.
hab noch nichts gefunden, dass das Vorverfahren als entbehrlich erklärt wurde, wenn der VA bestandskräftig war.
Ich verlier im Moment ein bisschen den Überblick.
1. Ein Problem, dass ich aber - nach wie vor sehe, ist die falsche RMB.
Soweit ich mich erinnern kann, stand die doch auf dem Bescheid drauf. Wenn die doch nun falsch ist, dann müsste doch auch hier schon die Jahresfrist gelten. [ich bleib da einfach immer wieder hängen]. D.h.. wir haben hier Erledigung vor Klageerehbung. Ebenfalls, aufgrund falscher RMB die Jahresfrist nach § 58 II. Bin mir halt nicht sicher, ob das auch für die Widerspruchsfrist gilt oder nicht.
2. Ansonsten läge der Fall ja so, dass am 10.02 die W-frist verstichen ist. Die FFK wär unzulässig wg. der o.g Argumente und nur OHNE Vorverfahren käme man hier weiter.
Macht das einer so???
Oder ist die Klage dann unzulässig und man macht im Hilfsgutachten weiter?
P.S.: Komme nicht eher, bis ich den ersten Teil fertig geschrieben hab!!!
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
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Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Also, ein paar Stunden später und es wird heller...
Schenke, VerwProzessrecht:
V. Widerspruchsfrist
1. Fristerfordernis der §§ 70, 58
Gemäß § 70 I S. 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der VA dem beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder...
RN 673: Die Einmonatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt gem. § 70 Abs. 2 § 58 I nur bei ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen... Wie sich aus der Gesetzessystematik und aus der Doppelnatur des Widerspruchsverfahrens ergibt, erfolgt die berechnung[b][left]
Schenke, VerwProzessrecht:
V. Widerspruchsfrist
1. Fristerfordernis der §§ 70, 58
Gemäß § 70 I S. 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der VA dem beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder...
RN 673: Die Einmonatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt gem. § 70 Abs. 2 § 58 I nur bei ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen... Wie sich aus der Gesetzessystematik und aus der Doppelnatur des Widerspruchsverfahrens ergibt, erfolgt die berechnung[b][left]
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
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Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
juchu...also meister rocky...ein jahresfrist für widerspruch und klagefrist.das ist definitiv!!!
ansonsten mach ich mich jetzt nochmal an das vorverfahren...
ansonsten mach ich mich jetzt nochmal an das vorverfahren...
Querulant- Anzahl der Beiträge : 24
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Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Ich bleib auch jetzt vorerst mal dabei.
Und schreib mal was; Hab immerhin schon zwei Seiten :-)
Und schreib mal was; Hab immerhin schon zwei Seiten :-)
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Ich werd heute (also Donnerstag) mal ne Lösungsskizze zur allgemeinen Diskussion posten, wäre cool, wenn die, die fertig sind, das auch tun würden (bitte möglichst Orte, Namen etc. ändern und nicht unbedingt Bundesland nennen, Danke).
Würde vielleicht helfen, Aufbaufehler zu entdecken und alle Probleme zu erfassen!
Edit: Ich sehe jetzt übrigens auch klarer und hab gecheckt, dass man von einer Widerspruchs- und Klagefrist von einem Jahr ausgehen muss. Das was ich angesprochen hatte (s. oben) problematisiere ich aber trotzdem in 1.2 Sätzen.
Würde vielleicht helfen, Aufbaufehler zu entdecken und alle Probleme zu erfassen!
Edit: Ich sehe jetzt übrigens auch klarer und hab gecheckt, dass man von einer Widerspruchs- und Klagefrist von einem Jahr ausgehen muss. Das was ich angesprochen hatte (s. oben) problematisiere ich aber trotzdem in 1.2 Sätzen.
Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Ok - ich bin wieder ganz am Anfang. Mein Bruder hat mir gerade vor AUgen gehalten, dass die FFK nicht nicht richtige Klageart sein könnte, denn:
- Statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren: der Verein möchte für die ZUKUNFT in das GH!
- Der VA ist zwar für den. 2.März erledigt, aber wie sieht's mit der Zukunft aus?
- Es wäre einfacher wenn das Gericht dem Verein seinen begehrten VA gibt und damit die Wirkung des alten VA außer kraft setzt, als wenn es nur die rw des alten feststellt und dem Verein damit auferlegt im nächsten Jahr wieder einen VA zu beantragen.
- der VA darf zwar nicht mit den gleichen gründen abgelehnt werden, aber ob sich die Stadt daran hält... :/
- alle in der FFK problematischen Punkte können auch in der VK angesprochen werden!
Oh fuck, oh fuck, oh fuck! BITTE gebt mit begründungen warum die FFK statthaft ist! Ich fang gleich an zu weinen! :'(
....
Ach ja - und Frohe Ostern euch allen! ;P
- Statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren: der Verein möchte für die ZUKUNFT in das GH!
- Der VA ist zwar für den. 2.März erledigt, aber wie sieht's mit der Zukunft aus?
- Es wäre einfacher wenn das Gericht dem Verein seinen begehrten VA gibt und damit die Wirkung des alten VA außer kraft setzt, als wenn es nur die rw des alten feststellt und dem Verein damit auferlegt im nächsten Jahr wieder einen VA zu beantragen.
- der VA darf zwar nicht mit den gleichen gründen abgelehnt werden, aber ob sich die Stadt daran hält... :/
- alle in der FFK problematischen Punkte können auch in der VK angesprochen werden!
Oh fuck, oh fuck, oh fuck! BITTE gebt mit begründungen warum die FFK statthaft ist! Ich fang gleich an zu weinen! :'(
....
Ach ja - und Frohe Ostern euch allen! ;P
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
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Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
PPPFFFFFFF....
da kann und will ich mir keine Gedanken zu machen. FFK muss statthaft sein. Außerdem....
schätze ich, dass 98 % der Bearbeiter die FFK haben. Isch schreib jetzt nicht wieder alles um, auch wenn´s so wäre.
Wär abers schon mies....
da kann und will ich mir keine Gedanken zu machen. FFK muss statthaft sein. Außerdem....
schätze ich, dass 98 % der Bearbeiter die FFK haben. Isch schreib jetzt nicht wieder alles um, auch wenn´s so wäre.
Wär abers schon mies....
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
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Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Hab noch ein gutes Argument...
Der einfachste Weg ist nicht immer der beste!
Der weitergehende Rechtschutz wird durch die FFK erreicht, indem das alte Handeln als rw. erklärt wird und dadurch einer erneuten Fehlentscheidung vorgebeugt wird.
Aber ich überleggerade, ob ich die o.g. Argumente nicht noch erwähnen soll.
Wenn man sich nämlich dann für die FFK entscheidet und die VK doch einschlägig gewesen wäre, sieht der Korrektor zumindest, dass man drüber nachgedacht hat, sich aber falsch entschieden hat.
Andererseits: Wenn das Kappes ist mit der VK und gerade wir das erwähnt haben und sonst keiner....
Ich will´s net näher ausführen. Ich schreib das Ding ungern ein zweites Mal wg 00. .....
Der einfachste Weg ist nicht immer der beste!
Der weitergehende Rechtschutz wird durch die FFK erreicht, indem das alte Handeln als rw. erklärt wird und dadurch einer erneuten Fehlentscheidung vorgebeugt wird.
Aber ich überleggerade, ob ich die o.g. Argumente nicht noch erwähnen soll.
Wenn man sich nämlich dann für die FFK entscheidet und die VK doch einschlägig gewesen wäre, sieht der Korrektor zumindest, dass man drüber nachgedacht hat, sich aber falsch entschieden hat.
Andererseits: Wenn das Kappes ist mit der VK und gerade wir das erwähnt haben und sonst keiner....
Ich will´s net näher ausführen. Ich schreib das Ding ungern ein zweites Mal wg 00. .....
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
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Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Grund 1: Der Verein möchte in den nächsten Jahren in das Haus. Man kann keine Verpflichtungsklage (hier = Versagungsgegenklage!!) erheben, ohne dass es nen abgelehnten VA gibt. Nach der Theorie müsste der A also wieder bis nächstes Jahr warten, beantragen, wieder ne Ablehnung kassieren und dann klagen...bisschen komisch. Also FFK ein gutes Stück sinnvoller!
Außerdem steht sowieso fest, dass sie auch in den nächsten Jahren das Haus nicht kriegen. Es ist also sinnvoller einmal ne FFK zu erheben (Folge: Ablehnung wird als rechtswidrig festgestellt und die Stadt MUSS in den nächsten Jahren bewilligen) als jedes mal wieder ne VK.
Edit: Selbes Argument wie rocky eigentlich. Find ich sehr sinvoll.
Grund 2: Bei der VK könnten eben nicht alle Probleme erwähnt werden, die Zulässigkeit wäre um einiges einfacher z.b. bei der Klagebefugnis etc.
Grund 3: In allen aber auch wirklich allen Büchern steht, dass man bei Erledigung des VA ne FFK prüft. Wäre wie auch bei 1 schon gesagt, sau doof erst bis zum nächsten Jahr zu warten...
Grund 4: Die Angabe "die A möchte auch in den kommenden Jahren..." schreit lauthals und hält ein Schild hoch wo drauf steht "Vorsicht Wiederholungsgefahr!" --> FFK
Grund 5:
Das Gericht KANN den alten VA nicht erlassen, er hat sich erledigt. Die A kannauch nicht durch VK beantragen, generell in den nächsten Jahren immer ins Haus zu dürfen. Genau dafür gibt es die FFK.
Nachzulesen und genau so geprüft hier: http://www.saarheim.de/Faelle/saarphrodite-fall.htm
Grund 6
Man sollte denke ich in Rechtsgutachten davon ausgehen, dass sich Gerichte an Recht und Gesetz halten.
Grund 7
Frag deinen Bruder mal, wann nach seiner Ansicht die FFK statthaft wäre. Antwort: NIE. Wenn man so argumentiert, bleibt für die FFK überhaupt kein Raum. Man kann immer einfach wieder den selben VA beantragen. Deshalb prüft man ja auch die Wiederholungsgefahr.
Meiner Meinung nach ist die VK hier absolut nicht statthaft und wäre total verfehlt. Der SV weist mehr als deutlich auf die FFK hin.
Die VK ist Schwachsinn, darauf wette ich hiermit mit jedem der das möchte en Kasten Bier!!! Das ist keine invitatio ad offerendum, ich wette das von mir aus mit JEDEM!
Frohe Ostern und dicke Eier euch allen!
Außerdem steht sowieso fest, dass sie auch in den nächsten Jahren das Haus nicht kriegen. Es ist also sinnvoller einmal ne FFK zu erheben (Folge: Ablehnung wird als rechtswidrig festgestellt und die Stadt MUSS in den nächsten Jahren bewilligen) als jedes mal wieder ne VK.
Edit: Selbes Argument wie rocky eigentlich. Find ich sehr sinvoll.
Grund 2: Bei der VK könnten eben nicht alle Probleme erwähnt werden, die Zulässigkeit wäre um einiges einfacher z.b. bei der Klagebefugnis etc.
Grund 3: In allen aber auch wirklich allen Büchern steht, dass man bei Erledigung des VA ne FFK prüft. Wäre wie auch bei 1 schon gesagt, sau doof erst bis zum nächsten Jahr zu warten...
Grund 4: Die Angabe "die A möchte auch in den kommenden Jahren..." schreit lauthals und hält ein Schild hoch wo drauf steht "Vorsicht Wiederholungsgefahr!" --> FFK
Grund 5:
Bluemerant schrieb:Es wäre einfacher wenn das Gericht dem Verein seinen begehrten VA gibt und damit die Wirkung des alten VA außer kraft setzt, als wenn es nur die rw des alten feststellt und dem Verein damit auferlegt im nächsten Jahr wieder einen VA zu beantragen.
Das Gericht KANN den alten VA nicht erlassen, er hat sich erledigt. Die A kannauch nicht durch VK beantragen, generell in den nächsten Jahren immer ins Haus zu dürfen. Genau dafür gibt es die FFK.
Nachzulesen und genau so geprüft hier: http://www.saarheim.de/Faelle/saarphrodite-fall.htm
Grund 6
Bluemerant schrieb:der VA darf zwar nicht mit den gleichen gründen abgelehnt werden, aber ob sich die Stadt daran hält.
Man sollte denke ich in Rechtsgutachten davon ausgehen, dass sich Gerichte an Recht und Gesetz halten.
Grund 7
Bluemerant schrieb:Statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren: der Verein möchte für die ZUKUNFT in das GH!
- Der VA ist zwar für den. 2.März erledigt, aber wie sieht's mit der Zukunft aus?
Frag deinen Bruder mal, wann nach seiner Ansicht die FFK statthaft wäre. Antwort: NIE. Wenn man so argumentiert, bleibt für die FFK überhaupt kein Raum. Man kann immer einfach wieder den selben VA beantragen. Deshalb prüft man ja auch die Wiederholungsgefahr.
Meiner Meinung nach ist die VK hier absolut nicht statthaft und wäre total verfehlt. Der SV weist mehr als deutlich auf die FFK hin.
Die VK ist Schwachsinn, darauf wette ich hiermit mit jedem der das möchte en Kasten Bier!!! Das ist keine invitatio ad offerendum, ich wette das von mir aus mit JEDEM!
Frohe Ostern und dicke Eier euch allen!
Re: Ö-Recht Hausarbeit - Erste Schritte
Setz noch ne Kiste feinstes Bitburger Pils drauf...
So ...die Panikzeit ist jetzt vorbei. jetzt wird noch was geschafft :-)
Bis moin!
So ...die Panikzeit ist jetzt vorbei. jetzt wird noch was geschafft :-)
Bis moin!
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
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