Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
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Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
Bin jetzt auch pro-beratungsV!!!
Wie habt ihr jetzt das Innenverhältnis zwischen Bürge und F???
Gefälligkeit, Auftrag oder gar GoA?
Wie habt ihr jetzt das Innenverhältnis zwischen Bürge und F???
Gefälligkeit, Auftrag oder gar GoA?
vonHeinibert- Anzahl der Beiträge : 23
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Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
Abnerkung...
Mein versuch mit googl-bucks hat nicht geklappt.
Bis heute Nachmittag
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vonHeinibert- Anzahl der Beiträge : 23
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Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
Zum thema "verbundene Geschäfte":
Prüft ihr also nach eurem Anspruch aus § 774 den Anspruch des Bürgen auf Rückforderung wg. ungerechtfertigter Bereicherung und Zahlung an einen Nichtberechtigten (S). (Leistung ohne RG???)
Blick da nicht so ganz durch. Andererseits muss ich sagen...falls man auf die Idee kommt zwischen F und B bestünde ein Auftragsverhältnis, so ist das der Rechtsgrund, §§ 812 ff scheiden aus !!!
Prüft ihr also nach eurem Anspruch aus § 774 den Anspruch des Bürgen auf Rückforderung wg. ungerechtfertigter Bereicherung und Zahlung an einen Nichtberechtigten (S). (Leistung ohne RG???)
Blick da nicht so ganz durch. Andererseits muss ich sagen...falls man auf die Idee kommt zwischen F und B bestünde ein Auftragsverhältnis, so ist das der Rechtsgrund, §§ 812 ff scheiden aus !!!
vonHeinibert- Anzahl der Beiträge : 23
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Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
arrrr. soviele fragen und noch keine antwort...
bin moin so gegen zehn +-2 Stunden an der Uni.
bin moin so gegen zehn +-2 Stunden an der Uni.
vonHeinibert- Anzahl der Beiträge : 23
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wie hoch ist der Schaden?
Bonjour,
bin gerade am SE-Anspruch aus B-Vertrag.
Wie hoch ist dieser: 50.000 € oder 100.000€ ???
Bin mir nicht ganz sicher, weil ja eigentlich die 100.000€ futsch sind.
bin gerade am SE-Anspruch aus B-Vertrag.
Wie hoch ist dieser: 50.000 € oder 100.000€ ???
Bin mir nicht ganz sicher, weil ja eigentlich die 100.000€ futsch sind.
vonHeinibert- Anzahl der Beiträge : 23
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Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
Ist der F nicht so zu stellen, wie er stünde, wenn er das Geschäft nicht angerührt hätte? Weil dann stünden ihm 50 000€ zu.
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
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Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
Aufgabe 2 - Meine Lösungsskizze
A - Übergang des Anspruchs gemäß §774 I S1 auf B.
I) Bürgschaftsvertrag
II )Hauptforderung entstanden
a) Verbraucherdarlehensvertrag:
aa) Anspruch entstanden
aaa) Wirksamer Darlehensvertrag, §§ 488 I, 491
alpha) Entstanden
beta) Unternehmer
gama) Verbraucher
bbb) Zwischenergebnis Wirksamer DV [+]
ccc) Verbundenes Geschäft, 358 III S1:
bb) Anspruch erloschen:
aaa) Beratungsvertrag
alpha) Bestehen eines Beratungsvertrages:
beta) Ergebnis
bbb) Zwischenergebnis
cc) Zwischenergebnis: der Anspruch ist nicht erloschen
d) Kein Erlöschen der Hauptforderung
e) Keine Einreden
aa) Einrede der Vorausklage
bb) Einrede der Anfechtbarkeit der Hauptschuld
aaa) Anfechtung, §123
alpha) Täuschung
beta) über Tatsachen:
Gama) Zwischenergebnis:
bbb) Zwischenergebnis
cc) Ergebnis
f) Zwischenergebnis: Keine Einreden.
III) Inanspruchnahme des B
IV) Rechtsfolge des §774 I
V) – Einreden
1) Aufrechnung:
a) Aufrechnungserklärung, §388 S.1
b) Aufrechnungslage
aa) Gegenseitigkeit der zwei Forderungen
aaa) Ausnahme des §406
bbb) Zwischenergebnis
bb) Gleichartigkeit
cc) Erfüllbarkeit
dd) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit.
aaa) erste Ansicht
bbb) zweite Ansicht
ccc) Streitentscheid
ddd) Zwischenergebnis
ee) Zwischenergebnis
c) Zwischenerbenis: Aufrechnungslage entstanden
d) Schadensersatzforderung, §280 I
aa) Schuldverhältnis
bb) Pflichtverletzung, §280 I 1
cc) Vertretenmüssen, §§280 I 2, 276 I
dd) Rechtsfolge
ee) Ergebnis
e) Schadensersatzforderung aus §826
aa) Zufügung eines Schadens
bb) Sittenwidrigkeit der Handlung
cc) Vorsatz
dd) Ermittlung des Schadens und der Rechtsfolge
ee) Anspruchskürzendes Mitverschulden, §254,
ff) Ergebnis:
2) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
3) Kein Ausschluss
VI keine Rechts hemmenden Einreden
VII: Ergebnis
B – Anspruch des B auf Aufwendungsersatz aus §§670, 662
I Auftrag, §662
1) Einigung der Parteien
2) Besorgung eines Geschäfts für den Auftraggeber
a) Geschäftsbesorgung
b) Im fremden Interesse
3) Unentgeltlich:
4) Ergebnis:
II – Erbringung von Aufwendungen:
1) Aufwendungen:
2) Umfang des Ersatzes:
3) Ergebnis:
III – Einreden:
C - Sicherungshypothek gemäß §§491, 198, 1154
I Anspruch entstanden:
II) Anspruch übergegangen:
1) Einigung:
2) Form:
3) Berechtigung des Abtretenden:
4) Zwischenergebnis:
III) Anspruch untergegangen/Einreden etc?
A - Übergang des Anspruchs gemäß §774 I S1 auf B.
I) Bürgschaftsvertrag
II )Hauptforderung entstanden
a) Verbraucherdarlehensvertrag:
aa) Anspruch entstanden
aaa) Wirksamer Darlehensvertrag, §§ 488 I, 491
alpha) Entstanden
beta) Unternehmer
gama) Verbraucher
bbb) Zwischenergebnis Wirksamer DV [+]
ccc) Verbundenes Geschäft, 358 III S1:
bb) Anspruch erloschen:
aaa) Beratungsvertrag
alpha) Bestehen eines Beratungsvertrages:
beta) Ergebnis
bbb) Zwischenergebnis
cc) Zwischenergebnis: der Anspruch ist nicht erloschen
d) Kein Erlöschen der Hauptforderung
e) Keine Einreden
aa) Einrede der Vorausklage
bb) Einrede der Anfechtbarkeit der Hauptschuld
aaa) Anfechtung, §123
alpha) Täuschung
beta) über Tatsachen:
Gama) Zwischenergebnis:
bbb) Zwischenergebnis
cc) Ergebnis
f) Zwischenergebnis: Keine Einreden.
III) Inanspruchnahme des B
IV) Rechtsfolge des §774 I
V) – Einreden
1) Aufrechnung:
a) Aufrechnungserklärung, §388 S.1
b) Aufrechnungslage
aa) Gegenseitigkeit der zwei Forderungen
aaa) Ausnahme des §406
bbb) Zwischenergebnis
bb) Gleichartigkeit
cc) Erfüllbarkeit
dd) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit.
aaa) erste Ansicht
bbb) zweite Ansicht
ccc) Streitentscheid
ddd) Zwischenergebnis
ee) Zwischenergebnis
c) Zwischenerbenis: Aufrechnungslage entstanden
d) Schadensersatzforderung, §280 I
aa) Schuldverhältnis
bb) Pflichtverletzung, §280 I 1
cc) Vertretenmüssen, §§280 I 2, 276 I
dd) Rechtsfolge
ee) Ergebnis
e) Schadensersatzforderung aus §826
aa) Zufügung eines Schadens
bb) Sittenwidrigkeit der Handlung
cc) Vorsatz
dd) Ermittlung des Schadens und der Rechtsfolge
ee) Anspruchskürzendes Mitverschulden, §254,
ff) Ergebnis:
2) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
3) Kein Ausschluss
VI keine Rechts hemmenden Einreden
VII: Ergebnis
B – Anspruch des B auf Aufwendungsersatz aus §§670, 662
I Auftrag, §662
1) Einigung der Parteien
2) Besorgung eines Geschäfts für den Auftraggeber
a) Geschäftsbesorgung
b) Im fremden Interesse
3) Unentgeltlich:
4) Ergebnis:
II – Erbringung von Aufwendungen:
1) Aufwendungen:
2) Umfang des Ersatzes:
3) Ergebnis:
III – Einreden:
C - Sicherungshypothek gemäß §§491, 198, 1154
I Anspruch entstanden:
II) Anspruch übergegangen:
1) Einigung:
2) Form:
3) Berechtigung des Abtretenden:
4) Zwischenergebnis:
III) Anspruch untergegangen/Einreden etc?
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
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Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
Also, meine Lösung sähe so aus:
--> Meiner Meinung nach hat F einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000 gegen die S, weil er durch sie 100.000 in eine wertlose Anlage investiert hat. Das scheint auch folgerichtig, wenn man bedenkt, dass F wegen eben dieser fehlerhaften Beratung 1) seine 50.000 Erbe verloren hat und 2) dem B 50.000 aus dem Darlehensvertrag wegen §§ 774 I S.1, 488 I S.2, 491 I schuldet.
Bekäme er also nur 50.000 von S, stünde er schlechter da als er stehen würde, wenn die S ihn nicht falsch beraten hätte. Vorher hatte er ja 50.000 und dann hätte er 0. Das widerspräche also § 249 BGB.
Aufgabe 1
Anspruch des G auf den Werklohn in Höhe von 200.000 € gegen S aus §§ 631 I 2. HS, 398 BGB
I. Bestehen eines abtretbaren Anspruchs des B gegen S aus § 631 I 2. HS
III. Keine rechtshindernden Einwendungen
IV. Keine rechtsvernichtenden Einwendungen
1. Aufrechnung
a. Aufrechnungserklärung gemäß § 388
b. Aufrechnungslage gemäß § 387
aa. Gegenseitigkeit der Forderungen
bb. Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 406
cc. Gleichartigkeit der Forderungen
dd. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
ee. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
ff. Ausschluss der Aufrechnung gemäß § 406 2. HS
gg. Zwischenergebnis
V. Keine rechtshemmenden Einreden
VI. Ergebnis
Aufgabe 2
A. Anspruch des B auf Zahlung von 50.000 € gegen den F aus §§ 774 I S.1, 488 I S.2
I. Bestehen eines Anspruchs von S gegen F im Zeitpunkt der Zahlung durch B
1. Anspruch entstanden
a. Wirksamer Darlehensvertrag gemäß §§ 488 I, 491 zwischen F und S
2. Anspruch erloschen
3. Zwischenergebnis
II. Übergang des Anspruchs gemäß § 774 I S.1 an B
1. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen B und S
a. Bürgschaftserklärung
b. Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags
aa. Form
bb. Keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe
c. Bestehen der Hauptforderung
d. Kein Erlöschen der Hauptforderung
2. Befriedigung der S durch den B
3. Zwischenergebnis
III. Keine rechtshindernden Einwendungen
IV. Keine rechtsvernichtenden Einwendungen
1. Aufrechnung
a. Aufrechnungserklärung
b. Aufrechnungslage
aa. Gegenseitigkeit der Forderungen
bb. Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit
cc. Gleichartigkeit der Forderungen
dd. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
aaa. Schadensersatzanspruch des F gegen S in Höhe von 100.000 € wegen fehlerhafter Beratung
aus §§ 280 I S.1, 311 I
α. Bestehen eines Beratungsvertrags zwischen F und S, § 311 I
β. Verletzung der Beratungspflicht durch die S
γ. Rechtswidrigkeit
δ. Vertretenmüssen
ε. Schaden
ζ. Kausalität
bbb. Zwischenergebnis
ccc. Schadensersatzanspruch des F gegen die S in Höhe von 100.000 € wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826
α. Schadenszufügung
β. Durch eine sittenwidrige Handlung
γ. Vorsatz
ddd. Zwischenergebnis
ee. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
ff. Ausschluss der Aufrechnung
V. Keine rechtshemmenden Einreden
VI. Ergebnis
B. Anspruch des B auf Zahlung von 50.000 € gegen den F aus §§ 662, 670
I. Bestehen eines Auftrags gemäß § 662 zwischen B und F
1. Einigung zwischen B und F
2. Geschäftsbesorgung des B für den F
a. Besorgung eines Geschäfts
b. In fremdem Interesse
3. Unentgeltlichkeit
II. Aufwendungsersatz gemäß § 670
1. Aufwendungen i.S.v. § 670 durch B
2. Erforderlichkeit der Aufwendungen
a. Einrede der Anfechtbarkeit der Hauptforderung wegen arglistiger Täuschung durch die S
aa. Täuschung
bb. Rechtswidrigkeit der Täuschung
cc. Arglistigkeit der Täuschung
dd. Kausalität der Täuschung
ee. Zwischenergebnis
III. Ergebnis
C. Anspruch des B auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den F aus
§ 1147
I. Bestehen des Anspruchs
1. Bestellung einer Hypothek gemäß §§ 873, 1184
2. Erwerb der Hypothek durch den B
II. Kein Erlöschen des Anspruchs
III. Keine Einreden
IV. Ergebnis
D. Anspruch des B auf Zahlung von 50.000 € gegen F aus § 812 I S.1 Alt. 1
I. Etwas erlangt
II. Ergebnis
E. Anspruch des B auf Zahlung von 50.000 € gegen F aus § 812 I S.1 Alt. 2
I. Etwas erlangt
II. In sonstiger Weise auf Kosten des B
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Ergebnis
--> Meiner Meinung nach hat F einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000 gegen die S, weil er durch sie 100.000 in eine wertlose Anlage investiert hat. Das scheint auch folgerichtig, wenn man bedenkt, dass F wegen eben dieser fehlerhaften Beratung 1) seine 50.000 Erbe verloren hat und 2) dem B 50.000 aus dem Darlehensvertrag wegen §§ 774 I S.1, 488 I S.2, 491 I schuldet.
Bekäme er also nur 50.000 von S, stünde er schlechter da als er stehen würde, wenn die S ihn nicht falsch beraten hätte. Vorher hatte er ja 50.000 und dann hätte er 0. Das widerspräche also § 249 BGB.
Aufgabe 1
Anspruch des G auf den Werklohn in Höhe von 200.000 € gegen S aus §§ 631 I 2. HS, 398 BGB
I. Bestehen eines abtretbaren Anspruchs des B gegen S aus § 631 I 2. HS
III. Keine rechtshindernden Einwendungen
IV. Keine rechtsvernichtenden Einwendungen
1. Aufrechnung
a. Aufrechnungserklärung gemäß § 388
b. Aufrechnungslage gemäß § 387
aa. Gegenseitigkeit der Forderungen
bb. Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 406
cc. Gleichartigkeit der Forderungen
dd. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
ee. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
ff. Ausschluss der Aufrechnung gemäß § 406 2. HS
gg. Zwischenergebnis
V. Keine rechtshemmenden Einreden
VI. Ergebnis
Aufgabe 2
A. Anspruch des B auf Zahlung von 50.000 € gegen den F aus §§ 774 I S.1, 488 I S.2
I. Bestehen eines Anspruchs von S gegen F im Zeitpunkt der Zahlung durch B
1. Anspruch entstanden
a. Wirksamer Darlehensvertrag gemäß §§ 488 I, 491 zwischen F und S
2. Anspruch erloschen
3. Zwischenergebnis
II. Übergang des Anspruchs gemäß § 774 I S.1 an B
1. Wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen B und S
a. Bürgschaftserklärung
b. Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags
aa. Form
bb. Keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe
c. Bestehen der Hauptforderung
d. Kein Erlöschen der Hauptforderung
2. Befriedigung der S durch den B
3. Zwischenergebnis
III. Keine rechtshindernden Einwendungen
IV. Keine rechtsvernichtenden Einwendungen
1. Aufrechnung
a. Aufrechnungserklärung
b. Aufrechnungslage
aa. Gegenseitigkeit der Forderungen
bb. Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit
cc. Gleichartigkeit der Forderungen
dd. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
aaa. Schadensersatzanspruch des F gegen S in Höhe von 100.000 € wegen fehlerhafter Beratung
aus §§ 280 I S.1, 311 I
α. Bestehen eines Beratungsvertrags zwischen F und S, § 311 I
β. Verletzung der Beratungspflicht durch die S
γ. Rechtswidrigkeit
δ. Vertretenmüssen
ε. Schaden
ζ. Kausalität
bbb. Zwischenergebnis
ccc. Schadensersatzanspruch des F gegen die S in Höhe von 100.000 € wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826
α. Schadenszufügung
β. Durch eine sittenwidrige Handlung
γ. Vorsatz
ddd. Zwischenergebnis
ee. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
ff. Ausschluss der Aufrechnung
V. Keine rechtshemmenden Einreden
VI. Ergebnis
B. Anspruch des B auf Zahlung von 50.000 € gegen den F aus §§ 662, 670
I. Bestehen eines Auftrags gemäß § 662 zwischen B und F
1. Einigung zwischen B und F
2. Geschäftsbesorgung des B für den F
a. Besorgung eines Geschäfts
b. In fremdem Interesse
3. Unentgeltlichkeit
II. Aufwendungsersatz gemäß § 670
1. Aufwendungen i.S.v. § 670 durch B
2. Erforderlichkeit der Aufwendungen
a. Einrede der Anfechtbarkeit der Hauptforderung wegen arglistiger Täuschung durch die S
aa. Täuschung
bb. Rechtswidrigkeit der Täuschung
cc. Arglistigkeit der Täuschung
dd. Kausalität der Täuschung
ee. Zwischenergebnis
III. Ergebnis
C. Anspruch des B auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den F aus
§ 1147
I. Bestehen des Anspruchs
1. Bestellung einer Hypothek gemäß §§ 873, 1184
2. Erwerb der Hypothek durch den B
II. Kein Erlöschen des Anspruchs
III. Keine Einreden
IV. Ergebnis
D. Anspruch des B auf Zahlung von 50.000 € gegen F aus § 812 I S.1 Alt. 1
I. Etwas erlangt
II. Ergebnis
E. Anspruch des B auf Zahlung von 50.000 € gegen F aus § 812 I S.1 Alt. 2
I. Etwas erlangt
II. In sonstiger Weise auf Kosten des B
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Ergebnis
Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
Dat mit dem 100.000€ seh ich genauso...
vonHeinibert- Anzahl der Beiträge : 23
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Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
Seh ich das richtig, dass du die Aufrechnung durchgehen lässt?
Wen ja, dann entfällt der Ansprcuh aus der Vollstreckung der Hypothek!
Wen ja, dann entfällt der Ansprcuh aus der Vollstreckung der Hypothek!
vonHeinibert- Anzahl der Beiträge : 23
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Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
Also ich lass die Aufrechnung nicht durchgehen, Bluemerant denk ich auch nicht.
Ich glaub das mit den 100.000 haben sau wenige Leute geschnallt, aber das muss einfach richtig sein, weils total logisch ist...
Ich glaub das mit den 100.000 haben sau wenige Leute geschnallt, aber das muss einfach richtig sein, weils total logisch ist...
Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
RICHTIG. Bin auch jetzt in den letzten Zügen und hab die Aufrechnung ebenfalls abgelehnt.ich lass aber den Anspruch aus §§ 662,670 durchgehen. Meine Begründung bezieht sich auf einen konkl verzicht der Anfechtung wg argl. T. (Merk gerade, dass ich schon schreibe, wie im Palandt :-) ).
Werd heute wohl fertig. ENDLICH. Ankündigung: Heute Abend geh ich steil
VG bis Montag
Werd heute wohl fertig. ENDLICH. Ankündigung: Heute Abend geh ich steil
VG bis Montag
vonHeinibert- Anzahl der Beiträge : 23
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Re: Zivilrecht HA - 2. Aufgabe - Lösungsskizze
hello kinders!!!
na,...wie ich das sehe haben wir, trotz mehr oder weniger gemeinsamer arbeit, sehr unterschiedliche Ergebnisse...mals schauen, wie das ausgeht...ich wünsch noch ein schönes we!
ach ja, madam blumerant und moi erhalten am mittwoch schon unseren tod wieder ...DAUMENDRÜCKEN ERWÜNSCHT!!!
Liebe grüße!!
na,...wie ich das sehe haben wir, trotz mehr oder weniger gemeinsamer arbeit, sehr unterschiedliche Ergebnisse...mals schauen, wie das ausgeht...ich wünsch noch ein schönes we!
ach ja, madam blumerant und moi erhalten am mittwoch schon unseren tod wieder ...DAUMENDRÜCKEN ERWÜNSCHT!!!
Liebe grüße!!
Querulant- Anzahl der Beiträge : 24
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