Kausalitätsproblem beim §239?
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Kausalitätsproblem beim §239?
Oi! sagt mal, muss man beim §239 StGB die verschiedenen Kausalitätstheorien bringen? Denn das Schweigen des R kann hinweggedacht werden, ohne dass die Untersuchungshaft der M MIT AN SICHERHEIT GRENZENDER Wahrscheinlichkeit entfiele. :/ Ich bin schon auf der 28 Seite und hab doch keinen Platz jetzt noch ausführlichst die Kausalitätstheorien anzubringen! *Waaahrg*
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Re: Kausalitätsproblem beim §239?
*sigh* Ich sollte lernen erst zu lesen und dann panik zu schieben...
Demnach entfällt ja die Kausalität dann doch, wenn man das SChweigen des R hinwegdenkt, da der Richter das Vernehmungsprotokoll nicht zu seiner beurteilung hätte hinzuziehen können und M folglich nicht in Untersuchungshaft gewandert wäre!
So - hoffe ich hab damit alle beruhigt, die ich mit meinem dummen Topic in Panic versetzt habe!
Der Sachverhalt schrieb:"...aufgrund des Vernehmungsprotokolls und der Aussage des K ordnet der Ermittlungsrichter Untersuchungshaft an."
Demnach entfällt ja die Kausalität dann doch, wenn man das SChweigen des R hinwegdenkt, da der Richter das Vernehmungsprotokoll nicht zu seiner beurteilung hätte hinzuziehen können und M folglich nicht in Untersuchungshaft gewandert wäre!
So - hoffe ich hab damit alle beruhigt, die ich mit meinem dummen Topic in Panic versetzt habe!
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