HA 2008
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StPO Teil Belehrungspflicht

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Beitrag  -Anonymous- Do Feb 21, 2008 2:05 pm

Ich glaub datt isset:


Unterlassene Belehrung ausländischer Beschuldiger über ihr
Recht auf konsularische Unterstützung--------------------------------------------------------------------------------

Nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b des Wiener Konsularrechtsübereinkommens
(WÜK), dem auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, ist ein
festgenommener Ausländer unverzüglich über sein Recht zu belehren, die
konsularische Vertretung seines Landes von der Festnahme benachrichtigen
zu lassen. Diese Vorschrift war vor allem in den LaGrand- und Avena-
Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof von Bedeutung: Im Januar
1982 überfielen die damals 18 und 19 Jahre alten Brüder Walter und Karl
LaGrand im Bundesstaat Arizona gemeinsam eine Bank und erschossen dabei
einen Menschen. Sie wurden 1984 von dem zuständigen Gericht Arizonas zum
Tode verurteilt. Obwohl die beiden Brüder die deutsche
Staatsangehörigkeit besaßen, wurden sie nicht über ihr Recht nach Art.
36 WÜK belehrt. Die Brüder wurden nach erfolglosen Rechtsmittelverfahren
und Gnadengesuchen im Frühjahr des Jahres 1999 hingerichtet. Auf Klage
der Bundesrepublik Deutschland gegen die USA entschied der
Internationale Gerichtshof im Jahre 2001, dass die USA mangels Belehrung
der Brüder gegen Art. 36 Abs. 1 WÜK verstoßen hätten. Art. 36 WÜK
begründe auch Rechte des Einzelnen, die dem Empfangsstaat unmittelbar
gegenüber festgehaltenen Personen oblägen. In einem von Mexiko gegen die
USA angestrengten Verfahren, dem eine ähnliche Konstellation zugrunde
lag, unterstrich der Internationale Gerichtshof erneut den (auch)
subjektiv-rechtlichen Charakter der aus Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK
folgenden Rechtspflichten (Avena-Entscheidung). Die USA seien
verpflichtet, in den betroffenen Fällen die Möglichkeit einer
Nachprüfung vor staatlichen Gerichten zu gewährleisten.
Die Beschwerdeführer, darunter zwei türkische Staatsangehörige, sind
wegen Tötungsdelikten zu – teilweise lebenslangen – Freiheitsstrafen
verurteilt worden. Ihre Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführer
stützten die Gerichte unter anderem auf die Angaben der türkischen
Beschuldigten, die diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung anlässlich
ihrer Festnahme gemacht hatten. In den Revisionsverfahren vor dem
Bundesgerichtshof machten die Beschwerdeführer geltend, dass die
türkischen Staatsangehörigen bei ihrer Festnahme durch die Polizei nach
Art. 36 WÜK hätten belehrt werden müssen. Der Verstoß gegen die Norm
habe hinsichtlich deren Angaben ein Verwertungsverbot zur Folge. Der
Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen als unbegründet. Art. 36 Abs. 1
WÜK schütze den unmittelbar von einer Festnahme Betroffenen nicht vor
eigenen unbedachten Aussagen, die dieser vor der entsprechenden
Belehrung über seine diesbezüglichen Rechte gemacht habe.

Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Die 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die
angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs auf, da sie die
Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzten. Obwohl der
Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen sei, die
Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs zum
Konsularrechtsübereinkommen zu berücksichtigen, habe er Art. 36 Abs. 1
Buchstabe b Satz 3 WÜK in einer Weise ausgelegt, die derjenigen des
Internationalen Gerichtshofs widerspreche. Die Sachen wurden an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Dieser muss nun klären, welche Folgen
sich aus dem Verfassungsverstoß für die strafrechtlichen Verfahren
ergeben.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche
Verträge wie das Konsularrechtsübereinkommen, denen die
Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines
Bundesgesetzes (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Fachgerichte sind
daher verpflichtet, Art. 36 WÜK ebenso wie das nationale
Strafprozessrecht anzuwenden und auszulegen. Bei der Auslegung von
Art. 36 WÜK haben sie die Rechtsprechung des Internationalen
Gerichtshofs zum Konsularrechtsübereinkommen zu berücksichtigen. Dies
ergibt sich aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des
Grundgesetzes in Verbindung mit der Bindung der Rechtsprechung an
Gesetz und Recht, welche die Entscheidungen eines völkerrechtlich ins
Leben gerufenen internationalen Gerichts nach Maßgabe des Inhalts des
inkorporierten völkerrechtlichen Vertrags umfasst.

Dabei ist die Berücksichtigungspflicht nicht auf die unter deutscher
Beteiligung entschiedenen Einzelfälle begrenzt. Vielmehr muss der
Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags durch den Internationalen
Gerichtshof über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative
Leitfunktion beigemessen werden, an der sich die Vertragsparteien zu
orientieren haben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundesrepublik
Deutschland Partei des einschlägigen, die in Rede stehenden
materiell-rechtlichen Vorgaben enthaltenen völkerrechtlichen Vertrags
ist und sich – sei es wie im vorliegenden Fall durch das
Fakultativprotokoll zum Konsularrechtsübereinkommen, sei es durch
einseitige Erklärung – der Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofs unterworfen hat.

2. Der Bundesgerichtshof hat Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK in
den angegriffenen Beschlüssen in einer Weise ausgelegt, die
derjenigen des Internationalen Gerichtshofs widerspricht.
Vor diesem Hintergrund ist von einer KonventionsverletzunAnders als
der Bundesgerichtshof kam dieser zu dem Ergebnis, dass Art. 36 Abs. 1
WÜK ein subjektives Recht auf konsularische Unterstützung bei der
effektiven Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte einräume.
Zweck der Belehrung sei es, dass der Einzelne in den Genuss der
Unterstützung seines Heimatstaats kommen könne. Eine Verletzung
dieses Rechts ziehe die Revisibilität des Strafurteils nach sich.

Vor diesem Hintergrund ist von einer Konventionsverletzung
auszugehen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Einzelne ein
bestimmtes prozessuales Recht wie die Aussagefreiheit aufgrund der
fehlenden konsularischen Unterstützung nicht in vollem Umfang
wahrnehmen konnte, und dies nicht revisibel ist. Daraus folgt
allerdings nicht, dass im Falle eines Belehrungsfehlers nach Art. 36
Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK zwingend von der Unverwertbarkeit der
zustande gekommenen Beweisergebnisse auszugehen ist.
3. Die sich aus dem Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht
ergebenden Rechtsfolgen sind verfassungsrechtlich nicht festgelegt.
Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der erneut auf Grundlage der
Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs vorzunehmenden
Auslegung von Art. 36 WÜK zu dem Ergebnis gelangt, dass die
schwurgerichtlichen Urteile verfahrensfehlerhaft zustande gekommen
sind, ist es seine Aufgabe, die sich aus diesem Verfahrensfehler
ergebenden Konsequenzen festzustellen.

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Beitrag  -Anonymous- Sa Feb 23, 2008 8:42 pm

http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/bgh-folgen-einer-verspatet-erteilten-belehrung-eines-auslandischen-beschuldigten-uber-sein-recht-auf-unterrichtung-der-konsularischen-vertretung/350

Alles drin, was man braucht, nur noch paar Aufsätze in StV raussuchen (falls die Bib die hat??)

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Beitrag  Bluemerant So Feb 24, 2008 3:28 am

du bist super:!: Das muss mal gesagt werden, lieber admin! Smile
Bin jetzt auch soweit mit dem ersten teil durch und werd ab morgen auch nach quellen für den stpo teil suchen, damit wir damit nächste woche durchkommen! bounce *voller tatendrang* GO US!!!!

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Beitrag  -Anonymous- So Feb 24, 2008 9:44 pm

Embarassed

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Beitrag  -Anonymous- Mi Feb 27, 2008 6:47 pm

Hier der NJW-Artikel (BVerfG NJW 2007, 499ff)

www.file-upload.net/download-693402/36-w-k.doc.html

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Beitrag  Bluemerant Fr Feb 29, 2008 12:03 am

christoph meinte heute etwas von wegen Art 2 WÜK könnte wichtig sein... ich hab keine ahnung, aber es könnte ja unseren guten admin interessieren!

noch was: Die Garantenpflicht eines pflichtverteidigers soll sich aus §§140, 141 StPO ergeben - sagt unser anonymes helferlein!

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Beitrag  -Anonymous- Fr Feb 29, 2008 7:58 pm

Bluemerant schrieb:christoph meinte heute etwas von wegen Art 2 WÜK könnte wichtig sein... ich hab keine ahnung, aber es könnte ja unseren guten admin interessieren!

art. 2 regelt, dass konsularische beziehungen zwischen ländern nur bei gegenseitiger übereinstimmung möglich sind (finde allerdings den gesetzestext der wük einfach nirgendwo!!! Mad Mad ). ich kann beim besten willen nicht verstehen, was das mit dem fall zu tun hat und art.2 wird auch in ähnlichen fällen nirgendwo erwähnt also...irgendwie nöööööö.

Bluemerant schrieb:noch was: Die Garantenpflicht eines pflichtverteidigers soll sich aus §§140, 141 StPO ergeben - sagt unser anonymes helferlein!

Da steht drin, wann ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Ich kapier nicht, wie das zu ner Garantenpflicht führen kann. Ich hab mir was aus nem Buch namens "Voraussetzungen der Entstehung von Garantenpflichten" kopiert und da steht drin, ein Anwalt hätte nach überwiegender Meinung keine Garantenpflicht. Ich weiß es einfach nicht, ich glaub ich lass das weg.
Irgendwie ist es auch seltsam: Der R entzieht die Freiheit ja auch nicht direkt durch unterlassen. Das wäre der Fall, wenn sie sitzen würde und er sie einfach nicht rausholt. Er unterlässt es, die Handlung des Richters abzuwenden und der Richter entzieht ihr ja die Freiheit. Zu verwirrend
scratch

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Beitrag  -Anonymous- Fr Feb 29, 2008 8:09 pm

Hier noch ein sehr guter Aufsatz:

www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_1_28.pdf

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Beitrag  Bluemerant Fr Feb 29, 2008 9:29 pm

dankö für den artikel und ich glaub das ist der GEsetzestext den du suchst:
http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/wuek_24-04-1963.htm

WIe gesagt, ich hab mich mit dem Zeug noch nicht wirklich auseinander gesetzt (fang damit gerade an), aber was du da so schreibst passt wirklich nicht... :/ Hmm... Anyway - ich denk ich lass den R auch raus... Einfach um Platz zu sparen.

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Beitrag  Bluemerant Fr Feb 29, 2008 9:44 pm

ist vielleicht ne dumme frage... aber hat Brasilien die WÜK überhaupt unterschrieben? Ich find nichts online. :/

Noch eine Frage... glaubt ihr, es ist ein Problem, dass K die Aussagen der M auf Deutsch aufnimmt und sie unterschreiben lässt? So kann sie beim Unterschreiben nämlich nicht sicher sein, ob K alles korrekt aufgeschrieben hat, oder ihr irgendwelche Geständnisse untergeschoben hat etc.

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Beitrag  -Anonymous- Sa März 01, 2008 6:12 pm

Ich glaub es kommt garnicht mal drauf an, ob Brasilien unterschrieben hat. Hab aber gelesen, dass es 130 Staaten oder so sind. Da wird Brasilien schon dabei sein. Was das ausmacht, wie der die Aussage protokolliert raff ich auch nicht.

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Beitrag  Bluemerant Sa März 01, 2008 7:38 pm

nun ja ... es war nur ne idee - aber ich dachte mir, wenn ich vernommen werde, und irgend ein polizist schreibt etwas auf in einer Sprache, die ich kaum verstehe auf und ich soll das dann unterschreiben... :/ Ich weiß nicht, ob das so legal ist. Hätte man das Protokoll nicht auf brasilianisch verfassen müssen, damit M sich vergewissern kann, dass wirklich ihre Aussagen aufgenomnmen und protokolliert wurden und nicht irgend etwas, bevor sie unterscheibt.... vielleicht hab ich einfach zu viele KRimis gesehen, aber es hat mich verwundert dass im SV "K [...], protokolliert diese selsbtbelastende Aussage der M auf deutsch und lässt sie von M unterschreiben" steht...
Anyway- ich hab gestern zwei stunden lang online gesucht und keine anhaltspunkte dazu gefunden... also denk ich, es wird schon nicht wichtig sein.


EDIT: Sagt mal - spricht ihr an, ob Polizisten überhaupt aussagen dürfen und ob das Vernehmungsprotokoll teil der Beweismittel sein darf? Weil im Sachverhalt steht ja, dass nach den VOrschriten der StPO alles vorschriftsgemäß gelaufen ist... und lauf dem Artikel den unser guter admin reingestellt hat geht's ja nur darum ob man dem BGH und §250 StPO folgt oder dem Autor und §254ff. :/
*Wargh*- ich hasse das!

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Beitrag  rocky Mo März 03, 2008 9:26 pm

nachlesen, ebenso JA 2007,314

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Beitrag  Bluemerant Di März 04, 2008 7:16 pm

Sehr geehrte Frau Bluemerant

Sie können sich das gesuchte Buch (es ist die Habilitationsschrift von Hr.
ehemaliger Prof
) gerne bei mir im Büro C 229 ausleihen (gegen Vorlage Ihres
Studentenausweises).

ROCKY! ICH BRING DICH UM!!!!!!!! >( Es war keine Diss, sondern eine Habilitations(!)schrift! *schäm*
Anyway... ich denk ich werd mir das Buch ausleihen gehen... allerdings muss ich sagen, dass querulant heute mit einem Mitarbeiter unseres Klausurstellers geredet hat und er meinte, dass er das Buch für seine Doktorarbeit braucht, es aber überhaupt nicht für die HA relevant ist! ^^


Zuletzt von Bluemerant am Mi März 05, 2008 12:18 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

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Beitrag  rocky Di März 04, 2008 7:41 pm

Ich wusste, dass es die Hab-Schrift ist!!!
Hab ich dir doch gestern vorgelesen...
Cool, dass sie überhaupt geantwortet haben.
Aber...vosrichtig sein it dem Posten von Namen!!!

Deshalb @ admin...
Beitrag meiner Vorgängerin korrigieren/anonymisieren.

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Beitrag  Bluemerant Mi März 05, 2008 12:21 am

hmm... dann hab ich mich wohl verhört und was falsches hingeschrieben... scusa... Embarassed *im Boden versink*
Anyway... ich denk ich werd das Buch morgen ausleihen gehen, ich muss das Buch für dass ich mich so blamiert habe, doch wenigstens einmal in den Händen halten, damit ich es später wiedererkennen und einen großen Bogen darum machen kann! Razz

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Beitrag  rocky Mi März 05, 2008 12:48 pm

Wie wird unser anderer SR-Prof, den ich eigentlich nicht gern zitier, sagen,
LOB!

VG

P.S.: ABld ist alles vorbei...dann gehen wir alle einen trinken..oder auch zwei

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