Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
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Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Das erste größere Problem scheint mir, was die statthafte Klageart darstellt:
Meiner Meinung nach ist hier eine Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) statthaft. Die Erklärung findet sich hier:
www.internat-recht.uni-kiel.de/veranstaltungen/lehrveranstaltungen/archiv/ss08/proelss/verwr/materialien/VerwPrR%20VI.pdf
" 2. Statthaftigkeit der Klage
Zunächst begehrte G den Erlass einer positiven Zulassungsentscheidung (= Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit außenwirksamem Regelungscharakter für den Einzelfall èVA gem. § 35 S. 1 VwVfG)
statthafte Klageart wäre also die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO gewesen
aber: das Fest ist bereits vorüber Zulassung wäre sinnlos, sodass sich der abschlägige
Zulassungsbescheid erledigt hat Rechtschutzinteresse fehlt für Anfechtung des
Widerspruchsbescheids bzw. Klage auf Verpflichtung zur Zulassung oder Neubescheidung, denn entsprechende Entscheidungen brächten keinen Vorteil mehr. AK/ VK wären unzulässig. VerwVfR und VerwPR (FFK)
in Betracht kommt daher die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. §113 Abs. 1 S. 4 VwGO"
Da wird gesagt, dass die FFK immer dann greift, wenn sich das Begehren schon erledigt hat (hier: Zugang zum Bürgerhaus am 2. März, ist nicht mehr machbar, wegen dem Rohrbruch und A hat die Veranstaltung schon sonstwo durchgeführt).
Wenn der Kläger aber trotzdem will, dass die Rechtswidrigkeit festgestellt wird, weil er in Zukunft das selbe Begehren hat (A will in den nächsten Jahren das Haus nutzen), muss er FFK erheben.
Der Fall der in obigem Link dargestellt wird ist grade in diesem Punkt schon sehr ähnlich.
Außerdem:
--> Verpflichtungsklage bringt nichts mehr, die Veranstaltung ist schon vorbei und konnte am 02.03 nicht im Haus durchgeführt werden.
--> Anfechtungsklage bringt nichts, aus dem selben Grund. Die Veranstaltung is ja vorbei.
--> Feststellungsklage, darauf gerichtet, dass festgestellt wird, dass A nutzen darf geht nicht, weil bereits von S festgestellt wurde, dass sie es eben nicht dürfen.
Wäre cool, wenn noch jemand seine Meinung mitteilen würde.
Meiner Meinung nach ist hier eine Fortsetzungsfeststellungsklage (FFK) statthaft. Die Erklärung findet sich hier:
www.internat-recht.uni-kiel.de/veranstaltungen/lehrveranstaltungen/archiv/ss08/proelss/verwr/materialien/VerwPrR%20VI.pdf
" 2. Statthaftigkeit der Klage
Zunächst begehrte G den Erlass einer positiven Zulassungsentscheidung (= Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit außenwirksamem Regelungscharakter für den Einzelfall èVA gem. § 35 S. 1 VwVfG)
statthafte Klageart wäre also die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO gewesen
aber: das Fest ist bereits vorüber Zulassung wäre sinnlos, sodass sich der abschlägige
Zulassungsbescheid erledigt hat Rechtschutzinteresse fehlt für Anfechtung des
Widerspruchsbescheids bzw. Klage auf Verpflichtung zur Zulassung oder Neubescheidung, denn entsprechende Entscheidungen brächten keinen Vorteil mehr. AK/ VK wären unzulässig. VerwVfR und VerwPR (FFK)
in Betracht kommt daher die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. §113 Abs. 1 S. 4 VwGO"
Da wird gesagt, dass die FFK immer dann greift, wenn sich das Begehren schon erledigt hat (hier: Zugang zum Bürgerhaus am 2. März, ist nicht mehr machbar, wegen dem Rohrbruch und A hat die Veranstaltung schon sonstwo durchgeführt).
Wenn der Kläger aber trotzdem will, dass die Rechtswidrigkeit festgestellt wird, weil er in Zukunft das selbe Begehren hat (A will in den nächsten Jahren das Haus nutzen), muss er FFK erheben.
Der Fall der in obigem Link dargestellt wird ist grade in diesem Punkt schon sehr ähnlich.
Außerdem:
--> Verpflichtungsklage bringt nichts mehr, die Veranstaltung ist schon vorbei und konnte am 02.03 nicht im Haus durchgeführt werden.
--> Anfechtungsklage bringt nichts, aus dem selben Grund. Die Veranstaltung is ja vorbei.
--> Feststellungsklage, darauf gerichtet, dass festgestellt wird, dass A nutzen darf geht nicht, weil bereits von S festgestellt wurde, dass sie es eben nicht dürfen.
Wäre cool, wenn noch jemand seine Meinung mitteilen würde.
Zuletzt von -Anonymous- am Do Apr 02, 2009 3:05 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Ihr habt Recht - ich nehm alles zurück, was ich zur Verpflichtungsklage gesagt hab - nach etwas eingehender Lektüre scheint wirklich die FFK einschlägig zu sein! Ich hoffe ich hab euch nicht zu sehr verwirrt mit meiner Argumentation, oder euch gar vom wohl doch richtigen Weg abgebracht... aber wenn ich einmal denke einen Weg gefunden zu haben versuch ich den zu gehen (und zu verteidigen), bis es nicht mehr geht... *sigh*
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Naja. Es sprechen ja auch ganz gute Argumente dafür, ich hab auch sehr lang suchen müssen, bis ich auf die FFK gekommen bin. Ich bin aber recht sicher, dass es die auch ist!
Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
An der FFk dürfte wohl kein Zweifel mehr bestehen.
Es gibt da auch "zufällig" gute Folgeprobleme.
Es gibt da auch "zufällig" gute Folgeprobleme.
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
rocky schrieb:An der FFk dürfte wohl kein Zweifel mehr bestehen.
Jo! So seh ich das auch...
hallo klagefrist
ich bin der meinung das die jahresfrist nach § 58 II eingreift, da wir ne falsche rechtsbehelfsbelehrlung haben. meiner meinung nach wurde nicht auf die möglichkeit der ffk hingewiesen, was den bescheid fehlerhaft macht...madame blumerant und madame e. haben aber noch was zu dem verwaltungsgericht gefunden, dass das keine behörde sei und das daher die belehrung fehlerhaft sei.
daher die bitte an die zwei:
einmal fundstelle angeben bitte!!!! das wäre so sau cooooooooooool von euch!!!!!!!!
so dann noch ein vorschlag:
montag treffen an der uni zu mittag essen?also gegen halb eins.dann besprechen, und dann weiter arbeiten?!?!?!
lg querulant
daher die bitte an die zwei:
einmal fundstelle angeben bitte!!!! das wäre so sau cooooooooooool von euch!!!!!!!!
so dann noch ein vorschlag:
montag treffen an der uni zu mittag essen?also gegen halb eins.dann besprechen, und dann weiter arbeiten?!?!?!
lg querulant
Querulant- Anzahl der Beiträge : 24
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Scusa, ich wollte ja gestern noch was zur Behörde schreiben - aber ich habs dann irgendwie zeitlich verpeilt. Bezüglich der Fundstelle würde ich gern auch noch auf Madame E zurückkommen, ansonsten müsste die zuständige Behörde nicht das Verwaltungsgericht sein sondern gemäß §6 I Nr.2 AGVwGO iVm §73 I 2 Nr. 1, II VwGO der Stadtrechtsausschuss.
Das AGVwGO findet man unter Nummer 71 in den Landesgesetzten!
Das AGVwGO findet man unter Nummer 71 in den Landesgesetzten!
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Rheinland-Pfalz [Bearbeiten]
Rheinland-Pfalz hat von den in § 73 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO vorgesehenen Einschränkungen Gebrauch gemacht, nach denen ein Gesetz eine andere Widerspruchsbehörde für den Erlass des Widerspruchsbescheids für zuständig erklären kann („…soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist“). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO (Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) sind die Kreisrechtsausschüsse zuständige Widerspruchsbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der
* Kreisverwaltung,
* einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde,
* einer Verbandsgemeindeverwaltung,
* der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder
* der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
richtet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO ist der Stadtrechtsausschuss zuständige Widerspruchsbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der
* Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder
* der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.
Kreis- und Stadtrechtsausschuss sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 AGVwGO weisungsunabhängige Organe dieser Gebietskörperschaften. Hieraus ergeben sich zweierlei Konsequenzen:
* Eine reformatio in peius kann durch den Kreis- oder Stadtrechtsausschuss nicht rechtmäßig erfolgen. Eine solche Verböserung im Widerspruchsverfahren kann nur dann zulässig sein, wenn die Widerspruchsbehörde entweder identisch mit der Ausgangsbehörde ist oder aber die Fachaufsicht über die Ausgangsbehörde besitzt. Indem die Ausschüsse aber weisungsunabhängige und damit eigenständige Organe sind, sind sie nicht personenidentisch mit der Ausgangsbehörde und besitzen auch kein Fachaufsichtsrecht. Eine reformatio in peius durch die Rechtsausschüsse ist daher wegen Verstoßes gegen die Behördenzuständigkeit formell rechtswidrig.
* In bestimmten Fällen ist die Prüfungskompetenz der Rechtsausschüsse auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungsakts eingeschränkt. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 AGVwGO, der besagt, dass Verwaltungsakte, die von einer Verbandsgemeindeverwaltung, der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassen worden sind, vom Rechtsausschuss nur auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden können. Das Gleiche gilt für Verwaltungsakte, die von der Behörde einer der Aufsicht der Stadtverwaltung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erlassen worden sind. Der Rechtsausschuss kann daher den Verwaltungsakt nicht, wie im Widerspruchsverfahren wegen § 68 Abs. 1 VwGO üblich, sowohl auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen, sondern nur anhand einer reinen Rechtmäßigkeitskontrolle die Übereinstimmung des Verwaltungsakts mit den gesetzlichen Vorgaben kontrollieren. Aus dieser reduzierten Prüfungsdichte ergeben sich seinerseits wieder zwei Konsequenzen:
o Eine Widerspruchsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO kann nicht auch aus der Zweckwidrigkeit des Verwaltungsakts und einer damit verbundenen Interessenbeeinträchtigung hergeleitet werden; in den Fällen des § 6 Abs. 2 AGVwGO muss der Widerspruchsführer eine Rechtsverletzung behaupten, wie sie auch für Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage erforderlich ist.
o Durch die reduzierte Prüfungskompetenz kann die Widerspruchsbehörde keine eigenen Ermessenserwägungen anstellen, sondern überprüft die von der Ausgangsbehörde getroffenen Ermessenserwägungen nur auf Ermessensfehler, also auf Ermessensausfall, -überschreitung und -fehlgebrauch.
§ 6 Abs. 1 AGVwGO enthält seinerseits eine Einschränkung, nach der kraft Gesetzes eine andere als in diesem Paragraphen vorgesehene Widerspruchsbehörde zuständig sein kann. Ein Beispielsfall ist § 126 Halbs. 2 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung. Für Maßnahmen der Kreisverwaltung als Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 GemO müsste prinzipiell gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a AGVwGO der Kreisrechtsausschuss den Widerspruchsbescheid erlassen. Da aber § 126 Halbs. 2 GemO zu § 6 Abs. 1 AGVwGO eine gesetzliche Ausnahmebestimmung ist, erlässt im Falle der Kommunalaufsicht durch die Kreisverwaltung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Widerspruchsbescheid.
Rheinland-Pfalz hat von den in § 73 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO vorgesehenen Einschränkungen Gebrauch gemacht, nach denen ein Gesetz eine andere Widerspruchsbehörde für den Erlass des Widerspruchsbescheids für zuständig erklären kann („…soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist“). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO (Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) sind die Kreisrechtsausschüsse zuständige Widerspruchsbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der
* Kreisverwaltung,
* einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde,
* einer Verbandsgemeindeverwaltung,
* der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder
* der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
richtet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO ist der Stadtrechtsausschuss zuständige Widerspruchsbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der
* Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder
* der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.
Kreis- und Stadtrechtsausschuss sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 AGVwGO weisungsunabhängige Organe dieser Gebietskörperschaften. Hieraus ergeben sich zweierlei Konsequenzen:
* Eine reformatio in peius kann durch den Kreis- oder Stadtrechtsausschuss nicht rechtmäßig erfolgen. Eine solche Verböserung im Widerspruchsverfahren kann nur dann zulässig sein, wenn die Widerspruchsbehörde entweder identisch mit der Ausgangsbehörde ist oder aber die Fachaufsicht über die Ausgangsbehörde besitzt. Indem die Ausschüsse aber weisungsunabhängige und damit eigenständige Organe sind, sind sie nicht personenidentisch mit der Ausgangsbehörde und besitzen auch kein Fachaufsichtsrecht. Eine reformatio in peius durch die Rechtsausschüsse ist daher wegen Verstoßes gegen die Behördenzuständigkeit formell rechtswidrig.
* In bestimmten Fällen ist die Prüfungskompetenz der Rechtsausschüsse auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungsakts eingeschränkt. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 AGVwGO, der besagt, dass Verwaltungsakte, die von einer Verbandsgemeindeverwaltung, der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassen worden sind, vom Rechtsausschuss nur auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden können. Das Gleiche gilt für Verwaltungsakte, die von der Behörde einer der Aufsicht der Stadtverwaltung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erlassen worden sind. Der Rechtsausschuss kann daher den Verwaltungsakt nicht, wie im Widerspruchsverfahren wegen § 68 Abs. 1 VwGO üblich, sowohl auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen, sondern nur anhand einer reinen Rechtmäßigkeitskontrolle die Übereinstimmung des Verwaltungsakts mit den gesetzlichen Vorgaben kontrollieren. Aus dieser reduzierten Prüfungsdichte ergeben sich seinerseits wieder zwei Konsequenzen:
o Eine Widerspruchsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO kann nicht auch aus der Zweckwidrigkeit des Verwaltungsakts und einer damit verbundenen Interessenbeeinträchtigung hergeleitet werden; in den Fällen des § 6 Abs. 2 AGVwGO muss der Widerspruchsführer eine Rechtsverletzung behaupten, wie sie auch für Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage erforderlich ist.
o Durch die reduzierte Prüfungskompetenz kann die Widerspruchsbehörde keine eigenen Ermessenserwägungen anstellen, sondern überprüft die von der Ausgangsbehörde getroffenen Ermessenserwägungen nur auf Ermessensfehler, also auf Ermessensausfall, -überschreitung und -fehlgebrauch.
§ 6 Abs. 1 AGVwGO enthält seinerseits eine Einschränkung, nach der kraft Gesetzes eine andere als in diesem Paragraphen vorgesehene Widerspruchsbehörde zuständig sein kann. Ein Beispielsfall ist § 126 Halbs. 2 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung. Für Maßnahmen der Kreisverwaltung als Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 GemO müsste prinzipiell gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a AGVwGO der Kreisrechtsausschuss den Widerspruchsbescheid erlassen. Da aber § 126 Halbs. 2 GemO zu § 6 Abs. 1 AGVwGO eine gesetzliche Ausnahmebestimmung ist, erlässt im Falle der Kommunalaufsicht durch die Kreisverwaltung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Widerspruchsbescheid.
Querulant- Anzahl der Beiträge : 24
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Also wäre die Rechtsmittelblehrung doppelt fehlerhaft, weil nicht auf die FFK hingewiesen ist und das VG garnicht zuständig ist?
Datt is ja ein schönes Ding, da kriegt man keine Probleme mit der Frist.
Man sollte aber auch nicht aus den Augen verlieren, dass es ne starke Literaturmeinung gibt wonach bei der FFK garkeine Frist beachtet werden muss!
Der Streit kann ja aber auch dahinstehen...
Datt is ja ein schönes Ding, da kriegt man keine Probleme mit der Frist.
Man sollte aber auch nicht aus den Augen verlieren, dass es ne starke Literaturmeinung gibt wonach bei der FFK garkeine Frist beachtet werden muss!
Der Streit kann ja aber auch dahinstehen...
Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
nee das mit der ffk hat sich erledigt, also im bezug auf die belehrung weil die rspr dagegen gesagt hat dass es nicht mehr darauf ankommen kann.
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
-Anonymous- schrieb:Naja. Es sprechen ja auch ganz gute Argumente dafür, ich hab auch sehr lang suchen müssen, bis ich auf die FFK gekommen bin. Ich bin aber recht sicher, dass es die auch ist!
lügen ohne rot zu werden...
trotzdem gute arbeit
Querulant- Anzahl der Beiträge : 24
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Querulant schrieb:nee das mit der ffk hat sich erledigt, also im bezug auf die belehrung weil die rspr dagegen gesagt hat dass es nicht mehr darauf ankommen kann.
Ich kapier den Satz nicht...was hat sich jetzt erledigt? Und mit was hat das zu tun, Frist?
Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
ich war da was abgelenkt beim schreiben das in anführungsstrichen erklärt aber doch alles...
was ist mit mörgen mädels???
was ist mit mörgen mädels???
Querulant- Anzahl der Beiträge : 24
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Bei der zweiten Aufgabe prüft man doch ne allgemeine Feststellungsklage oder? Leistungsklage macht ja wenig SInn: Die Sitzung ist um und später soll der Antrag eh noch behandelt werden.
Hat wer ne Meinung dazu?
Hat wer ne Meinung dazu?
Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Ich bin mir da noch nicht sicher, wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage und so... klar könnte man dieser Rechtsprechungsmeinung folgen, dass die Feststellungsklage IMMER anwendbar ist, aber das wäre vielleicht nicht sooo vorteilhaft... Ich bin noch unentschlossen...
Ich hab mit aber überlegt, ob es nicht vielleicht sinnvoller wäre ERST die Aussetzung zu prüfen und erst dann den Komm.Verfassungsstreit... wegen den formalen "fehlern"; die man bei der Aussetzung besser ansprechen kann... Ich hab schon ein/zwei Leute in der Bib getroffen, die es so machen, und beim Verfassungsstreit einfach bei den problematischen Stellen nach oben verweisen...
Was denkt ihr darüber??? Hat einer von euch eigentlich schon angefangen 2) oder 3) auszuschreiben?
Ich hab mit aber überlegt, ob es nicht vielleicht sinnvoller wäre ERST die Aussetzung zu prüfen und erst dann den Komm.Verfassungsstreit... wegen den formalen "fehlern"; die man bei der Aussetzung besser ansprechen kann... Ich hab schon ein/zwei Leute in der Bib getroffen, die es so machen, und beim Verfassungsstreit einfach bei den problematischen Stellen nach oben verweisen...
Was denkt ihr darüber??? Hat einer von euch eigentlich schon angefangen 2) oder 3) auszuschreiben?
Bluemerant- Anzahl der Beiträge : 54
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Werde heute - und das nun wirklich- mit dem ersten Teil fertig.
Hab gestern schonmal was zum Kommunalverfassungsstreit gelesen.
Hab mir aber noch keine Gedanken um die Klageart gemacht.
Les mir im Laufe des Tages, bei wohligen 18 °C noch was dazu durch....
OKIDOKI
BIS MORGEN!?
Hab gestern schonmal was zum Kommunalverfassungsstreit gelesen.
Hab mir aber noch keine Gedanken um die Klageart gemacht.
Les mir im Laufe des Tages, bei wohligen 18 °C noch was dazu durch....
OKIDOKI
BIS MORGEN!?
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
also ich hab das gefühl frau blümerant, sie sollten in das nachste thema einsteigen...hier ende!!!
Querulant- Anzahl der Beiträge : 24
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Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Bin jetzt an der zweiten dran. Ich denke, Leistungsklage macht keinen Sinn, denn:
1) Die Sitzung ist vorbei
2) In die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen wird der Antrag laut SV sowieso aufgenommen
Welche Leistung sollte die F also wollen?
1) Die Sitzung ist vorbei
2) In die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen wird der Antrag laut SV sowieso aufgenommen
Welche Leistung sollte die F also wollen?
Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Bluemerant schrieb:
Ich hab mit aber überlegt, ob es nicht vielleicht sinnvoller wäre ERST die Aussetzung zu prüfen und erst dann den Komm.Verfassungsstreit... wegen den formalen "fehlern"; die man bei der Aussetzung besser ansprechen kann... Ich hab schon ein/zwei Leute in der Bib getroffen, die es so machen, und beim Verfassungsstreit einfach bei den problematischen Stellen nach oben verweisen...
Was denkt ihr darüber??? Hat einer von euch eigentlich schon angefangen 2) oder 3) auszuschreiben?
Also hab mal dazu noch ne Frage:
Di enichtaufnahme in die Tagesordnung stellt doch einen ganz nderen Streitgegenstand dar. Einmal dich Nichtaufnahme des Antrags, zum anderen die RWk des Beschlusses und dessen Aussetzung. Wie sollte man das tauschen?
Ich sitz auf em Schlauch.
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Nix inhaltlich tauschen, sondern nur im Gutachten mit Copy+Paste...
Re: Problem: Statthafte Klageart für Klage des A/ Klage der F
Fast fertig...
Geilo.
Geilo.
rocky- Anzahl der Beiträge : 47
Anmeldedatum : 17.02.08
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